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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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Die Freiheit 2') wurde mittelst des Schwertes vertheidigt. Es musste also der, welcher jemanden seinesStandes wegen angriff, im Kampfe Rede stehen und ein Freigelassener denjenigen, der ihm vorwarf, er sei auf unerlaubteWeise zu einem völlig Freien erhoben, herausfordern; siegte der Forderer, so blieb er frei und der Gegner verfiel zuGunsten des Königs in 200 S. Wehrgeld für den Todtschlag eines Freien, weil er versucht hatte, die Zahl derFreien um einen zu mindern, und zu Gunsten des Siegers in 45 S.

Als Verwaltungsbeamte werden genannt: der Hausmeyer, der Domesticus, der Graf, der Canzler, 22 ) derCentenar, Patrizier, ßachinburgen (die sieben TJrtheilssprecher mit dem Umstände), der Herzog. 23 )

Das Wehrgeld war folgender Art bemessen: A. bei einfachen Tödtungen unter Männern und körperlichenVerletzungen: 1. Freie gegen Freie; soviel Schläge soviel Schillinge; sind die Schläge blutig und floss das Blutzur Erde, jeder Schlag 9 S.; Verlust des Auges, des Ohrs, der Nase oder Hand 100 S.; konnte der Beschädigtenoch sehen, hören, sich schnauzen, oder hing die Hand noch am Leibe, nur 50 S. Ein abgeschlagener Daumen 50 S.,hing er noch, nur 25 S. Der zweite Finger, womit der Pfeil abgeschnellt wird, jedes andere verlorene Glied undjeder zerbrochene Knochen 36 S. 24 ) Bei unblutigen Verletzungen fragte es sich, ob der Knochen blos zerbrochenoder ob er aus dem Körper herausgeschlagen war. Das erstere kostete 18 S., das andere, wenn der Knochenso bedeutend war, dass man ihn, in einen Schild geworfen, 12 Fuss davon hören konnte, 36 S., und jederzweite Knochen 1 S. mehr. 2 3) Cassation und Todtschlag 200 S.; der Mord, den man daran erkennen wollte,dass der Erschlagene mit Zweigen bedeckt oder in einen Brunnen geworfen oder sonst verborgen worden war, 600 S.Das Verkaufen eines Freien ausser Landes^) 600 S., konnte man ihn zurückkaufen, 200 S. Der Todtschlag vonAnverwandten des Königs oder Blutschande mit denselben wurde mit Verbannung und Vermögensentziehung bestraft. 27 )2. Freie gegen Nichtfreie und Fremde. Unblutige Schläge von ihnen, für je 3 Schläge einen Schilling, für blutige3'/ 2 S., für einen zerbrochenen Knochen 9 S. 28 ) Todtschlag eines Hörigen 36 S., eines Halbfreien (Zinspflichtigen etc.)des Königs oder der Kirche 100 S., eines Fremden Franken 200 S., eines Burgunders, Friesen, Baiern oder Sachsen160, eines ausländischen Römers 100 S. 3. Königs- und Kirchen-leute bezahlen bei den von ihnen ausgegangenenVerletzungen nur das halbe Wehrgeld, was ein Freier zahlen musste. 4. Bei Hörigen gegen Hörige. Schläge ohneBlut kosten nichts, es sollen ledig des gebrochenen Friedens wegen 4 Pfennige bezahlt werden. Schläge mit Blut2'/ 2 S., ein zerschlagener Knochen 5 S. Auge, Ohr, Nase, Hand oder Fuss eingebüsst 18 S. Castration oderTödtung 36 S. Der Herr des Hörigen haftet in allen Fällen für das Wehrgeld oder muss mit Sechsen schwören,dass sein Höriger die That nicht begangen habe oder letzteren, wenn er ihm misstraut, binnen 14 Tagen zur Feuer-probe stellen.

lt. Besonders schwere Tödtungen: Tödtungen eines Anverwandten des Königs sind schon vorher erwähnt.Tödtung eines Geistlichen wird nach seiner Geburt geschätzt, je nachdem er zu den Hörigen, Königs- oder Kirchen-leuten, Liten oder Freien gehörte. Tödtung eines Subdiacon 400 S., Diacon 500 S., Priester 600 S., Bischofs 900 S.Tödtung eines Königsmannes (Antrustionen) 600 S., Tödtung eines Mannes in seinem Hause und desjenigen, dergegen den Feind im Felde steht, kostet das dreifache Wehrgeld. Tödtung einer Ehefrau eines Freien, von der Zeitihrer Mannbarkeit bis zum 40. Jahre 600 S., wobei noch hinzugefügt wird, dass für diese Schuld die Nachfolger desTodtschlägers bis ins dritte Glied haftbar bleiben. Tödtung der Ehefrauen der Königs- und Kirchenleute kostete 300S. und die der unverheiratheten Frauenzimmer, sie mochten Freie oder Königs- oder Kirchenleute sein, selbst nachdem 40. Jahre, 200 S. Tödtung einer Geburt im Mutterleibe, bis dahin, wo sie noch keinen Namen hat, 100 S.Tödtung der Mutter mit der Frucht 700 S. Vergiftung wird wie Todtschlag bezahlt; hat der Vergiftete zwar dasLeben, aber auch Schwäche behalten, 100 S. Vom Mord war vorher, A. die Rede.

C. Vermögens-Beschädigungen. Nächtliche Brandstiftung und Diebstahl einer Heerde 20 ) jedes 600 S., undso viel Gehülfen, so oft dieselbe Summe. Ist die That von Hörigen begangen, zahlt jeder 36 S., von Königs- oderKirchenleuten 300 S. und in allen Fällen noch Schadenersatz. Wild- und Fischdiebstahl 15 S., Tödtung oder Dieb-stahl eines zahmen Hirsches 45 S. Holzdiebstahl 15 S. Beraubung einer Leiche, so lange sie oben Erden steht,100 S., wenn sie zur Beraubung wieder ausgegraben ist, 200 S. 30 ) Diebische Abziehung der Haut eines gestorbenen

2i) D. h. die volle Freiheit; den Römer, den Schützling des Königs und der Kirche und den Zinspflichtigen konnte man nicht zum Kampfemit dem Schwerte zwingen, XIX. hoc etiam constituimus, ut nulluni hominem regium, Romanum yel tabularium interpellatum in iudicio nontanganet, et nee alsaccia requirat. Der Römer und der römische Freigelassene hatte seinen Gerichtsstand vor dem Könige, der tabulariusvor der Kirche I/VTII. 1. ") LXXX1X. Der Graf, auch Comes und judex fiscalis genannt, L'.LIII. 1. LXXXIV. konnte aus den Freien,königlichen Dienstleuten und seihst den Zinspflichtigen zu dieser Würde gelangen, hatte in erstem Fall bei seiner Tödtung 600 S., in denbeiden letzten 300 S. Wehrgeld, und war neben dem Centenar für das Land der ordentliche Richter, während der Patrizier in der Stadt,der Herzog in seinem Ressort mit ihnen coneurrirten. Die Rachinburgen, später Scheffen, waren bei der Rechtspflege als Urtheilsfinderthätig, ihre Zahl ist 3 oder 7. XXXII. 2. 3. LV. 23) l. _ 24) i_yn. XU. XIII. XYI. j s) LXVIII. ") extra solum XVI.2') LXIX. 28 ) XIX. seq. es ist hierbei nicht an den Herrn des Hörigen, sondern an einen fremden Herrn zu denken. Denn die Schlägedes ersteren waren nicht straffällig, da er, wie oben Anm. 16 gesagt, volle Gewalt über ihn hatte. 20) Das Gesetz versteht darunter 12Pferde mit einem Hengste, oder 6 Schweine mit einem Eber, oder 12 Kühe mit einem Stier. 30 ) LXXXV., wer diese Strafe nicht zahlte,

Fahne, Bocholtz I. n5