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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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sich auch finden mochte, nach seinem eigenen Volksrechte oder nach dem Rechte, welches er durch feierliche Erklä-rung für das seinige anerkannt hatte, 3 ) gerichtet wurde; 4 ) 2. dass die Verbrechen der Regel nach nicht mit körper-lichen Strafen, sondern mit Geldstrafen (Wehrgeld) belegt sind; 5 ) 3. dass nur auf eine Anklage gerichtet wird, dassman diese fallen lassen kann und dann auch die Strafe wegfällt; 6 ) 4. dass die Familie des Verletzten, welcherursprünglich bei den Deutschen die Verfolgung einer verbrecherischen That, die Blutrache, allein anheim gegeben war, 7 )zwar auch jetzt noch diese Rache ausüben kann, jedoch, wenn ihr das gesetzlich festgestellte Wehrgeld gezahlt wird,davon abstehen muss.

Das Gesetz bekundet die oben angedeutete Gliederung des Staates. An der Spitze steht der König alsder grösste Grundbesitzer, mit seinen eigenen Dienstleuten, Ackerbauern, 8 ) und mit freien Personen im Gefolge, dieunter seinem besondern Schutze stehen, Königsleute oder Antrustionen genannt, 9 ) und daher ein zwei-oder dreifach höheresWehrgeld haben. Unter seinen Besitzungen werden namentlich Wälder I0 ) hervorgehoben. Das Volk besteht aus 1.freien Ripuariern und Römern, beide mit 200 Schillirgen ") Wehrgeld, nur wenn letztere ak Gäste im Lande sind,ist ihr Wehrgeld 100 S; 12 ) 2. Freigelassenen nach fränkischem Rechte, den Freigebornen ganz gleich, mit der ein-zigen Ausnahme, dass, wenn sie kinderlos sterben, der König sie beerbte; 13 ) 3. Freigelassenen nach RömischemRechte; 1 *) Zinspflichtigen der Kirche (tabularii) 15 ), Zinspflichtigen derLayen, Liten; 16 ) 5. Hörigen; 17 ) und von diesennebten die Römer mit ihren Freigelassenen und Hörigen, ebenso wie die ganze Geistlichkeit, nach römischem Rechte»die Ripuarier und ihre Untergebenen nach ihrem Volksrechte. Die Freiheit konnte man gewinnen und verlieren, und zwargewinnen: 1. nach den Formen des römischen Rechtes, wonach der Freigelassene indessen nur aut das halbe Wehrgeld einesFieien kam, 18 ) dabei im kinderlosen Absterben das Loos des vorgedachten fränkischen Freigelassenen theilte; 2. nachden fränkischen Formen, indem der Herr Angesichts des Königs durch Auswerfung von Geld den Unfreien für freierklärte; mittelst dieser Form konnte auch der römische Freigelassene durch seinen Patron aus seiner Stellung in dieder höchsten Freiheit befördert werden. 19 ) Der Verlust der Freiheit trat in Folge Heirath ,mit Unfreien ein, selbstdie Verheirathung mit einer Römerin, einer Schutzbefohlenen des Königs oder einer Zinspflichtigen setzte den Mannin den Stand der Frau, nur wenn ein freigeborner Mann eine Hörige des Königs heirathete, so kam er selbst nichtwohl aber seine Nachkommenschaft in die Hörigkeit. Wollte eine Freigeborne einen Hörigen heirathen und wider-sprachen die Eltern, so mussten sie der Braut Angesichts des Königs oder Graven ein Schwert und eine Kunkel an-bieten; ergriff sie das erstere, so musste sie den Bräutigam tödten, ergriff sie die letzte, ihn heirathen, hörig werdenund spinnen. 20 )

Die gedachten Vornehmen hatten zu dem Zwecke vier Männer aus ihrer Mitte: Wisogast, Bodogast, Salogast und Windogast aus deu Salgau,Bodogau undWindogau gewählt, welche in drei Volksversammlungen beim Volke das Recht erforschten, es mit ihm erörterten und feststellten.Später, als das Volk aus seinen ersten und edelsten Geschlechtern Könige an seine Spitze gestellt hatte, die durch das besondere Recht,lange Haare zu tragen, ausgezeichnet wurden (ibique juxta pagos et civitates reges crinitos super se creavisse de prima, ut ita dicam, nobi-liori suorum familia. Gregor v. Tours II. 9) undKönig Clodewig Christ geworden war, wurde von diesem, dann von den Königen Childebertl.(f 558). Clotar I. (f 561) das Gesetzbuch umgearbeitet, mit der christlichen Religion mehr in Einklang gebracht, (angeblich) verdeutlicht undverbessert. Ueber die Abfassung des ripuarischen Gesetzbuches liegt keine so directe Nachricht vor. Der gedachte Prolog sagt nur, dass Theu-derich I. (f 547) zu Chalons kündige Männer zusammenberufen, mit diesen die Gesetze der Franken, Alemannen und Baiern festgestellt unddabei, was auf die heidnische Religion Bezug gehabt, auf christliche Formen zurückgeführt habe und dass nach ihm die Könige Childebert II.und Clotar II. eine verbessernde Hand daran gelegt und zuletzt vier hervorragende Männer: Claudius, Chadoin, Domagnus und Agillosus,veranlasst durch König Dagobert I. (f 638) das Werk vollendet hätten. Da Theoderich I. nur König von Austrasien war, so kann das Er-zählte nicht von dem salischen Gesetzbuche, mit dem er nichts zu thun hatte, sondern nur von dem ripuarischen gelten. Hieraus ergibt sich,dass das salische Gesetz zwar ursprünglich, als die salischen Franken noch im Salgau an der Yssel (nicht wie Einige wollen an der frän-kischen Sala, oder wie andere bei Worms), ferner im Bodogau (vielleicht um Bodersheim, nicht an der Bode) und im Windogau (vielleichtum Wintersheim bei Tongern, nicht an der Weser und Unstrut) wohnten, begonnen ist und in der Umarbeitung von circa 561, dagegen dasripuarische Gesetz aus der letzten Redaction von circa 638 uns vorliegt. 3 ) Professio oder feierliche Erklärung, nach welchem Recht manleben wolle, band in der Regel für das ganze Leben; nur das Weib bei der Heirath, der Priester bei seinem Eintritt in den geistlichenStand hatte noch einmal die Wahl. Das römische Volk wurde bei der Eroberung seines Landes in Masse gefragt, s. Gründler, Polemik 1.35, wo die Belege. «) Lex Rip. XXXI. 3. 4. 6 ) Weregeldum nennt es die lex Rip. XXXVI. II. Schon Tac. Germ. 21. kennt es.Todesstrafe trat nur ein, wenn ein Sklave eine Freigeborne raubte', einer dem Könige ungetreu ward, dessen Schenkungsurkunde falschschalt LX. 6, ferner beim Diebstahle, den man mit dem Strange bestrafte, LXXIX., endlich bei Annahme von Geschenken Seitens der rich-terlichen Beamten, LXXXVIII. Bei den Saliern verlor der Graf schon dann seinen Kopf, wenn er, eingeladen Recht zu sprechen, nichtkam. Für solche, die sich ganz und gar des Schutzes der Gemeinde unwürdig führten, gab es nur ein Mittel: sie wurden fried- und rechtlos

erklärt (das spätere Verfehmen) und dann konnte sie ein jeder tödten. 6 ) Lex Rip. LXXXIX. ') Tacitus Germ. 21. __ 8 ) Ancilla

regia LVIII. 9. 14. Servi regis. ibid. 30. regius puer. LIH., ihn stellt das salische Gesetz dem Liten gleich XIV. Homo regius LVIII. 9.XI. 3. ») in truste regis. XI. 1. ingenua puella vel mulier in verbo regis. w ) silva regis. LXXVI. Das salische Gesetz spricht auchvon seinen Stieren und Streithengsten, taurum et warranionem III. 10. XLI. 4. ») Der ripuarische Schilling (solidus) bestand aus 12Pfennigen, lex Rip. XXXVI. 2., es gab auch einen fränkischen zu 40 Pfennigen, lex- sal. 1400 denarios, faciunt solidos 35. Die lex Rip.hat XXXVI. 11 folgende Scala für den Werth des Geldes: ein gehörnter,, sehender, gesunder Ochs = 2 Schillinge, eine ebenso beschaffeneKuh = 1 S., ein gesundes, nicht blindes Pferd = 6 S., eine ebensolche Stute = 3 S., Säbel mit Scheide = 7 S., Säbel ohne Scheide =3 S., ein guter Harnisch = 12 S., ein Helm mit einer Visirstange = 6 S., gute Beinharnische = 6 S., ein Schild mit einer Lanze = 2 S.,ein wilder Habicht = 3 S., ein zur Jagd abgerichteter Habicht 12 S. 12 ) XXXVI. 3. LXII. 7. LXI. ") LVTI. 4. ») Liberti LXI.1.2. Bie wurden, wie der Römer überall, selbst bei Verbrechen, nach dem römischen Rechte beurtheilt. 15 )LVIII.119., 1. starben sie ohneKinder, so war die Kirche ihre Erbin. Dieser ganze, sowie Titel LX. ist für die Beurtheilung der Einflüsse der Kirche und ihrer Macht-ausdehnung wichtig. 16 ) LXII. 1. tributarii autLiti. ") Servi, sie standen ganz in der Gewalt ihres Herrn. 18 ) LXI. 2, ") LVII.1. LXI. 13. Nur die Kirche fand diese höchste Freilassung ihrer Untergebenen nachtheilig und bestrafte sie, LVHI, 2 °) LVHI. 18