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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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Bildung sich wieder anbahnte, der grösste Theil derselben untergegangen war.') Schon gegen Ende des fünftenJahrhunderts klagt der Bischof Sidonius Apollinaris, 8 ) dass, wenn nicht die noch vorhandenen wenigen Männer vonBildung die Reinheit der lateinischen Sprache bewahrten, man bald würde ihren Untergang zu beweinen haben.Allein vergebens. Der alte Geist war gestorben. - Die leidigliche Vorsorge für das nackte Leben war in den Vorder-grund getreten; für wissenschaftliche Studien war weder Zeit noch Reiz. Die neue Organisation der Franken hattealle Würden, alle Rangstufen beseitigt, 9 ) nur der Krieger hatte noch Geltung. Wissenschaftliche Bildung zu beför-dern, fiel keinem ein. Sidonius spricht die Hoffnung aus, sie werde künftig ein Zeichen des Adels sein. 10 ) Alleinwenn es auch einige Adlige gab, 11 ) die diese Hoffnung rechtfertigten, so gab es aber auch andere, die, wie derselbeSchriftsteller meldet, 12 ) lediglich für ihre Landwirtschaft auf ihren Gütern lebten, und uneingedenk ihrer Ahnen undzum Nachtheil ihres edlen Standes die Wissenschaften vernachlässigten. Gefährlich ") mochte es allerdings sein, injener Zeit zu schreiben, es waren keine Römer, es waren Barbaren, mit denen man zu thun hatte, allein die voll-ständige Vernachlässigung der Wissenschaft und schönen Künste machte den Adligen zu einem solchen, den, wieSidonius sagt,weder ein Censor ehrte, noch den Census belastete." u )

Ebenso schlimm ging es der Baukunst, Sculptur und Malerei, auf die derEinfluss des neuen, noch sehr miss-verstandenen Christenthums einen zerstörenden Einfluss übte. Kaiser Constantin, als er Christ geworden war, Hess dieTempel der alten Götter durch sein Heer niederreissen I5 ) und die darin befindlichen, von altersher hochgeehrtenBilder entweihen. Soweit sie aus Erz oder edlen Metallen bestanden, wurden sie nach Constantinopel geschleppt undvernichtet. 16 ) Aehnlich ging es den Marmor-Standbildern Griechenlands. Die übrigen Steinbilder wurden auf öffent-lichen Plätzen der Verspottung dec Pöbels Preis gegeben. Zum Ersatz wurden vom Kaiser zwar einige neue Tempel,Basiliken genannt, erbaut, aber ohne bestimmten Baustyl, so eine zu Constantinopel, mit einem von doppelten Säulen-reihe eingeschlossenen Hauptschiffe, wobei die Frage: ob die Decke gewölbt, oder flach und in Felder gelegt werdensollte, dem Bischof Macarius von Jerusalem überlassen blieb; ") eine zweite zu Antiochia in Form eines Octogons, 18 )worin zwar Bilder in Wachsfarben angebracht wurden, 10 ) aber ohne die Würde, welche nur das Ergebniss eines ausinnerer Weihe hervorgehenden Verständnisses sein kann. 20 ) Auch die Grabmale, besonders geheiligte Stätten desAlterthums und Zierden der Kunst, wurden nicht verschont. Zwar suchte Kaiser Constantius H., Constantins Sohn,einzulenken und das noch Vorhandene zu retten, 21 ) allein Kaiser Theodosius (379 395), der von dem Werthe desGeistes, der aus Kunstwerken spricht, keine Ahnung hatte, griff soviel vernichtender ein. Er nennt in einem Gesetzevon 392 die Bilder vernunfcloses, hinfälliges Werk 22 J und lässt niederreissen, was von Tempeln, Bildwerken u. s. w.noch stehen geblieben war. 23 ) Das auch in Gallien die Zerstörungswuth hineingefahren war, bezeugt das Leben desh. Martinus von Tours, f 400, der ein fanatischer Tempelzerstörer war und sich von seinem Wirken nicht abhaltenliess, wenn gleich er zu Le Loroux (Leprosum) und Autun, wo er Tempel, von denen der erstere höchst prachtvollwar, zerstören lassen wollte, durch das Volk auf das Empfindlichste verjagt wurde. 2i )

4. Das Gesetzbuch der Ripuarischen Pranken.

Das Recht, welches die ripuarischen (oben III. 1.) Franken als ihr Volksrecht anerkannten, J ) ist in latei-nischer Sprache unter dem Namen: lex Ripuariorum gesammelt. 2 ) Es hat, wie alle deutschen Rechte jener Zeit, dieEigentümlichkeit, 1. dass es nicht an einem Gebiete, sondern an der Person haftete, so dass der Ripuarier, wo er

ad Rheni semibarbaras ripas eodem eibo, pari frueremur hospitio u. s. w. ') Das Erhaltene verdankt man hauptsächlich den Mönchen,denen indessen erst 392 L. 1. Cod. Theod. de Monachis der Aufenthalt in den Städten erlaubt -wurde, (vorher war ihnen nur in Einödendeserta loca et vastae solitudines 1. c. zu wohnen verstattet), die also erst spät in die Lage kamen, zu sammeln. 8 ) Sidonius Apoll. Epist.III. epist. 10. °) Ebenda VIII. epist. 2. nam iam remotis gradibus dignitatum, per quas solebat ultimo a quoque summus quisque discemisolum erit posthae nobilitatis iudicium, literas nosce. I0 ) Siehe vorige Note. n ) z.B. der Trierer Argobast, der Nachkomme des Ministers(Auspicius Epistolarum Francicarum bei Du Chesne Script. I. S.844), der aus germanischem Blute entsprossene Römer Rurich (Sidon. Apoll.1. c. ep. 10), Syagrius, der Urenkel des Consuls. Ebenda V. epist. ad Syagrium. > 2 ) Epistolarum lib. VIII. epist. 8. Die Stelle ist für

alle Zeiten wichtig. ") Sidonius 1. c. IV. epist. 15: Ilicet scriptio historica videtur--------cujus inchoatio invidia, continuatio labor, finia

est odium. Vergl. IV. epist. 22. ") Ebenda VIII. epist. 8. ») Eusebius vita Const. HI. C. 55, 56, 58. Socrates hist. eccl. I. 3.") Eusebius 1. c. 54 Sozomenus sagt, er habe Geld daraus schlagen lassen. Socrates meldet ihren öffentlichen Verkauf. ") Eusebius1. c. III. 32. 18 ) Eusebius oratio de laude Const. c. 9. 10 ) Ebenda und dessen vita Const. I. 3. Vergl. wegen Wachsmalerei SidoniusApollinaris epist. VII. 14. 20 ) Gregor von Tours II, 17. erzählt, wie in Gallien den Künstlern die Inspiration beigebracht wurde.2 >) L. 1. und 2. Cod. Theod. de sepul. violatis. ") L. 12. 1. c. 23 ) Sozomenus hist. eccl. VII. 20. L. 19. Cod. Theod. de pagania.Durch dieses Gesetz von 408 wurde die mildere Verordnung in L. 15. ibid. vom Jahre 399 aufgehoben. Eine erfreuliche Ausnahme in dieserwüsten Zeit machte der 100 Jahre nach Theodosius regierende Ostgothen-KÖnig Theodosius, der, als eine eherne Statue zu Como von einemöffentlichen Markte gestohlen worden war, die strengste Untersuchung befahl und 100 Goldgulden dem Entdecker zusicherte und als diesesnicht fruchtete, für ganz Italien dieser Statue wegen ein Edict erliess. Cassidorius variarum lib. II. epist. 35, 36. 24 ) Sulpicius Sever.Vita bti. Martini c. 14, 15.

') Es gab daneben besondere Hofrechte, welche nur für die Hofhörigen galten. Davon ist dasjenige für die königlichen Höfe durchCarl den Grossen publizirt, andere sind später durch Weisthümer erhalten. Theile davon sind verschiedene Dienstrechte, z.B. das Cölnische.2 ) Es gibt zwei Gesetzbücher, 1. für die ripuar., 2. für die salischen Franken, letzteres wurde, wie der Prolog zu dem Gesetze erzählt, von denVornehmen (proceres), die damals das Volk regierten (also ehe es bei ihm noch Könige gab) und* vor seinem Uebertritt zum Christenthum verfasst.