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mehr ausreichte, wurden neue Rottungen, 27 ) besonders unter Kaiser Karl dem Grossen angeordnet. Mehrere Honn-schaften wurden zu Gauen vereinigt, 28 ) die wenigen vorhandenen Städte mit ihrem Beringe, z. B. Aachen, Cöln,bildeten einen Gau für sich 29 ) und mehrere Gaue ein Herzogthum. Den Städten stand ein Patricius 3o ) als Richterund Verwalter vor mit Rachinburgen zur Seite. 31 ) Der Richter und Vorsteher eines Gaues hiess: Comes, Grevio,auch fiscaliseher Richter, 32 ) der Vorsteher und zugleich Heerführer des Herzogthums: Herzog, Dux. 33 ) Die Auto-nomie war noch bei allen Freien vorherrschend, die Person wurden entweder nach dem Rechte des Volkes, unterdem sie geboren war, 34 ) beurtheilt, oder nach demjenigen, welches sie durch eine feierliche Erklärung (professio) als fürsich geltend benannt hatte. 35 ) Die christliche Geistlichkeit, getheilt in Clericer, Subdiaconen, Diaconen, Priester undBischöfe, lebte nach römischem Recht, weil es das ausgebildetste war und ihnen den meisten Schutz bot. 36 ) Das Rechtdes herrschenden Stammes wurde codificirt und dasjenige der Ripuarischen Frankeu, um die es sich hier handelt, hatvor allen Volksrechten die ursprünglich deutschen Verhältnisse am treuesten aufbewahrt und verdient daher einebesondere Aufmerksamkeit.
Daneben wird eine Darstellung der ripuarischen Gau-Verhältnisse und ihrer Verwaltung, eine ErmittelungA. der allodialen Sitze und Gebiete der freien Franken unserer Gegend (des Mühlgaus) 1. als Heren mit Gefolgschaften(Dynasten), 37 ) 2. ohne Gefolgschaften, und B. der Lehngüter, sei es als Früchte fürstlicher Begünstigungen, 38 ) sei esals verderbliche Folge des veränderten Kriegswesens, uns den Nachweis erleichtern, wie die Geschlechter überhauptund insbesondere dasjenige, dessen Geschichte hier behandelt werden soll, Stellung und Einfluss gewonnen haben.
3. Einflüsse der fränkischen Eroberungen auf Rechtsverhältnisse, Gesetze,
Sprache und Künste.
Die Provinzen, welche die Deutschen erobert hatten, waren entweder solche, in welchen die ansässiggebliebenen Römer, auch nach der Besiegung, noch an Zahl und Einfluss überwiegend blieben, oder solche, wo dasdeutsche Element vorherrschte, und das wurde zunächst für die Sprache entscheidend. Denn während in Ersteren/n. p (Italien, Frankreich, Spanien, Portugal) der Kampf der römischen mit der deutschen beide vermischte, l ) und vier neueSprachen schuf, ging in den Zweiten die römische im Volke 2 ) ganz unter und wurde durch die deutsche ersetzt. 3 )Aehnlich ging es mit dem Rechte. "Wenn auch anfänglich römisches und deutsches Recht in Folge deutscher Rechts-ansichten: dass jeder Mensch nach dem Rechte des Volkes, in dem er geboren ist, zu beurtheilen sei, 4 ) neben ein-ander besteben blieben, so verdrängte doch in den erstgedachten Provinzen das römische Recht das deutsche bis aufBestimmungen über neu entstandene Verhältnisse, z. B. Lehnwesen, vollständig, während in den Provinzen der zweitenArt das deutsche Recht so überwältigend wurde, dass es darin bis zu den letzten Zeiten das Hauptrecht geblieben ist,wenn auch die Kirche und später die Wissenschaft ihm das römische, als subsidiäres Recht, an die Seite gesetzthaben. 5 ) Schlimmer ging es den Wissenschaften und Künsten. Mit dem Untergange des römischen Reiches hörtenzunächst die für dasselbe geschaffenen und von ihm unterhaltenen Unterrichts-Anstalten auf 6 ) und mit ihnen und derSprache verloren alle die herrlichen, in lateinischer und griechischer Sprache geschriebenen Werke, die Früchte undZeugen der höchsten Blüthe des Alterthums und Förderer der Bildung, so sehr ihren Werth, dass, als die höhere
LXXVI. silva communis; das spezielle unten bei Lobberioh. — 2 ") Von solchen Rottungen tragen sehr viele Orte ihren Namen; wie dieseRottungen am Ende des 8, Jahrhunderts vor sich gingen, zeigen viele Urkunden, z, B. die vom Jahre 796 Lac. I. Nr. 6 und die Urkundenin der Anmerkung daselbst. — 28 ) Schon Caesar bei. gal. I. 37 und Tacitus germ. 6 kennen solche Eintheilungen. — 20 ) Unter einemBeamten, der bis 1061 Stadtpräfect (urbis praefectus), 1082—1090 bald urbanus comes, bald urbis praefectus, von 1117 ab aber burgicomes,urbanus comes, zuletzt Burggravius hiess, Lac. Urkb. Die erste Benennung entspricht dem praefectus urbis, wie er zur Zeit der Kaiser inRom bestand, der die Stadtmiliz (cohortes urbanae) commandirte, für die Ruhe der Stadt und deren Umkreis zu sorgen und den Polizei-Director (praefectus vigilium) mit dessen Polizeisoldaten (vigilum cohortes) unter sich hatte. — 30 ) Lex Rip. L. — 31 ) Ebenda XXXII. 2, 3.LV. — 32 ) Ebenda XXXII. 3. L. LI. LV. LXXXYIII. — 33 ) Ebenda L., in Folge Beibehaltung der römischen Ducalgewalt. — 3 *) EbendaXXXI. 3. 4. — ") Gründler, PolemikI.,vergl,f.Cap. — 36 LexRip. XXXVI. 5.9. Tac. Germ. 7.Reges ex nobilitate duces ex virtute sumunt.—3 ') Diese und namentlich bei uns die Laten machten d wesentlichsten Character, nicht die Gerichtsbarkeit, denn letztere hatte jeder freieMann über seine Hörige und innerhalb der Grenzen seine Guts. Gründler, — 38 ) Schon Tacitus Germ. 25 deutet solche Verhälsnisse an.') Im südlichen Frankreich spielte auch die griechische Sprache ihre Rolle. Dort, wo die griechischen Pflanzstätte: Marseille(Massilia), Agde (Agath), Nizza (Nicäa), Taurention und Olbia die erste Cultur verbreitet hatten, wohnten zur Zeit des h. Caesarius, Bischofsvon Arles, neben den Römern noch so viele Griechen, dass er bei Einführung der Kirchengesänge befahl: zur Steigerung der Andacht siefür jene lateinisch, für diese grieohisch zu verfassen und gebrauchen. — 2 ) Als Urkundensprache blieb das Lateinische bis ins 12. Jahrhun-dert allgemein geltend. — 3 ) Am Ende des fünften Jahrhunderts war in den Rheinlanden und Belgien das Latein schon abgeschafft. Sidon.Apoll. Epist. lib. IV. epist. 17. — 4 ) Die Verhältnisse, welche durch die Professio entstanden, sind im folgenden Capitel angedeutet. Selbstzur Zeit Lothars I. war noch nicht alles geregelt, er verfügte wegen der Römer: ut eunetus populus romanus interrogetur quali lege vultvivere: ut tali lege, quali vivere professi sunt, vivant. jllisque denuntietur, ut hoc unusquisque, tarn judices, quam duces, vel reliquus popu-lus sciat. — 5 ) Die Grenze für diese Provinzen bilden die Landestheile Frankreichs, welche bis zur französischen Revolution pays de droitde Coutume hiessen, denen die pays de droit ecrit mit rein römischem Rechte jenseits gegenüber lagen. — 6 ) Zur Zeit des Kaisers Honoriuswaren sie in Gallien noch alle in derBlüthe, wie der hl. Hieronymus Epist. T. I. epist. 4 bezeugt: „post studia Galliarum, quae florentissimasunt." In unserer Gegend glänzte besonders Trier. L. 11. Cod. Theod. deMedicis et professoribus. Es wurde dort Rhetorik, lateinische undgriechische Gramatik gelehrt, ibid. Näher und tiefer am Rhein, wo die Franken herrschten, war, zur Zeit des hl. Hieronymus wenigstens,noch halbe Barbarei, wie er, der dort längere Zeit lebte, in seinem Briefe an Bonosus, epist. 41, sich ausdrückt: et cum post romana studia