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Herren herrenlos gewordene Sklaven; 3) ebensolche, nach verschiedenen Graden Gutsgehörige ») insbesondere persönlichfreie, aber wegen einer unterhabenden Scholle Abgabe- und beziehungsweise dienstpflichtige Landleute, in unsererGegend Laeti, Laeten oder Laten genannt. 18 ) Hierzu traten nun die Sieger, ein Volk mit seinem Könige, alsobersten Heerführer und Richter an der Spitze, in vier Klassen: 1. völlig Freie, ingenui, 2. Freigelassene, 3. Zins-pflichtige und 4. Leibeigene ">). Die Niederlassueg erfolgte nun also: Die vorgefundenen Römer, soweit sie nicht nachKriegsrecht ihre Stellung verloren hatten, blieben in Besitz ihres Gutes und ihrer Sclaven und Leute. Das freigewordene Staatsgut wurde grösstentheils Krongut 20) für den siegreichen König, das übrige herrenlose Vermögen mitden Zinspflichtigen, Hörigen etc. wurde auf Grund eines Volksbeschlusses 21 ) unter die Sieger verloost. 22 ) Dann tratdie Ansiedelung ein, wobei selbstredend dasjenige, was zur Römerzeit den grössten Werth hatte, auch ihn jetzt be-halten musste, und die Freien, namentlich diejenigen, welche ein Gefolge hatten, für ihren Hauptsitz, Sess, späterStammgut genannt, auf die Festigkeit der Lage besondere Rücksicht nahmen. Da sich nach dieser Seite die römischenBefestigungen, namentlich die Castelle und Thürme vor allen auszeichneten, diese auch, in Folge der neuen Landes-gestaltung, nicht mehr an den Gränzen, sondern mitten im Lande lagen, so wurden sie vorzugsweise berücksichtigt,und sind aus ihnen die wichtigsten spätem Dynasten und Rittersitze hervorgegangen. In Gegenden, wo es an solchen
römischen Festen fehlte, wählte man Anhöhen, oder wenn auch diese,wie am Niederrhein mangelten, Inseln, die man selten über einenMorgen gross, in Morästen oder an Bächen und Flüssen, in vier-eckiger, auch wohl in runder Form, mittelst eines regelmässig aus-geworfenen Wassergrabens, schuf. Solche Befestigungen sind bereits
oben S. 122, 181, erwähnt, sie finden sich auch, wie nebenstehendCastel zu Roesbrugge. Castel zu Yseghem. , , .., , . , -•„ '--. , -'■••- - .
abgebüdet, in dem angeführten vv erke des Blaev. 23 )
Ein oder mehrere Loose, je nach ihrer Grösse, bildeten eine Gemeinde, Honnschaft (Centena), denen einHonne (Centenarius), vorgesetzt wurde 24 ) und die einzelnen Höfe darin (Villen, Curtes), die nicht, wie bei den Königenund Grossen, von dem Eigner selbst benutzt wurden, hatten ihren Verwalter (Villicus, Sculthetus, Meyer, Schulteis)Diese Honnschaften schufen sich ebenfalls in obiger "Weise befestigte Plätze für ihre gemeinsamen Unternehmungen,nach denen die Honnschaften meistens benannt sind. 25 Durch das Loos war nur das eultivirte Land vertheilt worden,die Waldungen, Weideplätze, Moore und dergleichen aber für ein oder mehrere Loose, je nach deren Grösse, gemein-sames Gut geblieben, 26 ) woran die Loosbesitzer, nach Grösse ihres urbaren Ackers, oft auch nach ihrer Stellung zurGemeinde, ihre bestimmten Nutzungsantheile hatten. Da, wo bei fortschreitender Bevölkerung der urbare Acker nicht
sassen ist nicht die Rede) werden also in deren Erben neue Besitzer gefunden haben. — ,7 ) Hiervon spricht schon Tacitus Germ. 25. Auchdas Landvolk, hist. IV. 62, erinnert an Aehnliehes. — ,8 ) Wie jene in ihre Lage gekommen, berichtet Eumenius in seiner, 297 zu Trier demKaiser Constantin gehaltenen Lobrede: „"Wir sehen die Hallen der Städte mit ganzen Zügen gefangener (deutscher) Männer, Frauen undKinder besetzt, Männer von wildem Ansehen, deren Muth gebrochen ist, Matronen, welche bekümmerten Blicks auf ihre muthlosen Söhneherabsehen, Frauen an ihre Männer gefesselt, welche mit gedämpfter Stimme in heimathlichen Tönen ihren Kindern schmeicheln. Sie bleibendort der Vorsorge der Städte überlassen, bis sie zu den ihnen bestimmten eulturbedürftigen Orten abgeführt werden können." In wie fernhieraus auch die, von jetzt an so oft vorkommenden Laeten entstanden und solche vielleicht durch die oben beschriebenen freiwilligen Güter-Abtretungen der Römer vermehrt worden sind, davon unten mehr. — ,0 ) Die Lex Salica und Ripuariorum gibt hierüber Beweise. Dieletztere, welche für die Gegend, worin unsere Geschichte spielt, gilt, erklärt den Ingenuus, mit Francus und Ripuarius gleichbedeutend. DerFreigelassene, libertus, kommt in zwei Weisen vor, als homo denaratius, C. 57, wenn er Angesichts des Königs durch Geldwurf, und alstabularius, C. 58, wenn er in der öffentlichen Kirche vor dem Bischöfe freigegeben wird, und dieser dem Archidiacon befiehlt, über dieHandlung eine Urkunde (tabula) mit dem Inhalte aufzunehmen, dass die betreffende Person nach römischen Gesetzen, welche die Kirche fürdie ihrigen ansieht, freigelassen sei. Von denLetis, sive tribuatriis, sprechen c. 36, 5. c.62, und von den Leibeigenen, servis, c. 8, c. 61, c.62u. s. w. Die Römer erwähnen e. 36, 3. o. 65, 2. 3. 5., c. 66, 2. c. 87. und deren Freigelassene, c. 61. Nobiles kennt das Gesetz nicht,wohl Optimates, e. 88, worunter es den Major Domus, Domesticus, Comes, Qravio, Cancellarius, vel quibuslibet gradibus sublimatus rechnet«Freier und Freigeborner ist gleichbedeutend „über sicut alius ingenuus" c. 36, 5, in demselben Sinne stellt das salische Gesetz c. 43, 3„homo ingenus sive Francus" gleich. Was das AVort Baro angeht, c. 58, 12. 13., so bedeutet es nur: Mann. — 20 ) So hatten in unsererGegend die Könige Aachen, Andernach, Cöln, Düren, Duisburg, Gressenich, Neuss, Nymwegen, Remagen, die Hauptwaldungen etc., dass sieaber nicht alles erhielten, beweist sich darin, dass Cleve, Yetera, Jülich, Monreberg etc. gleich Anfangs in anderer Hand gekommen zu seinscheinen. — 21 ) Die Volksversammlungen und Beschlüsse waren damals noch, wie zu Tacitus Zeiten, im Gange, das beweist unter andernder Prologus zu den pactus legis Salicae, wonach dieser in drei Volksversammlungen (per tres mallos) zu Stande kam. Dass auch bei denOrganisationen das Volk mitberieth, beweisen die Verhandlungen der Trier und anderer Gallier über die Frage, wo im Falle eines zu Standekommenden gallischen Königreichs die Hauptstadt, der Gerichtssitz und der Ort für die Orakel sein sollen (oben S. 222). — 22 ) Man hatdieses bestritten, allein das Loos, welches bei den Deutschen überhaupt eine grosse Bolle spielte (Caes. bei. g. I. 61. 53. Tac. Germ. 10)hat nach der ausdrücklichen Erklärung des Paul OrosiusVII. c. 40 (habita sorte et distributa possessione) die Eroberungen der germanischenVölker in Spanien unter die Sieger vertheilt; auch berichtet Gregor von Tours II. 27, dass der Frankenkönig Clodwig sich mit seinenKriegern wegen der Beute mittelst des Looses auseinandersetzen musste. Ferner nennt die lex Ripuariorum LX. 5. das liegende Gut einesFranken sein Loos, sors; freilich kann dieses Wort auch Erbtheil bedeuten, aber nur im uneigentlichen Sinne, und den darf man bei einemGesetzgeber nicht unterstellen. Endlich spricht für die Verloosung der, seit den ältesten Zeiten nachweisbare Mangel an Zusammenhangdes Landes fast aller rheinischen Dynasten, die mitunter eines Kerns entbehren und in verschiedenen Bezirken zusammen gesucht werdenmüssen so dass nur der Zufall gespielt haben kann. — 23 ) Ganz ähnlich sind die Castelle der Baronien von St. Amant, Bosinghem,Waesten das Herrenhaus zu Westoultre, auch die Versammlungsorte der Gemeinden Nievekerke, Ninove, Ruystede bei Thielt, Westoultreetc. so wie die Pastorat von Yseghem und verschiedene Höfe, sämmtlich in Flandern, bei Blaev dargestellt. — s4 ) Lex Rip. L. SchonTacitus Germ. 6.: Centeni ex singulis pagis erinnert an ein ähnliches Yerhältniss. — "J So liegt in der Honnschaft Ludenberg, in derich wohne, ein gleichnamiger, wie oben befestigter Ort südlich von Gerresheim, und in der angrenzenden Honnschaft Eckamp der gleich-namige Ort südlich von Batingen, ebenfalls noch jetzt auf einer viereckigen Insel, wie oben beschrieben. — 2C ) Lex Rip. LX. 5 marcha