Alexandrine
Adolph von Elise von Diedrich v. Anna von Henrich v-
Langen zu Horst za Eyck gt. Dreyckza Felden gt. Cloudt Offenberg zu von der
Sauernburg. Vincltenhorst. Wagenburg zu Lauersvort.
Johann v. Langen.
<—. ------------------------------ v-
Merhaus.
Ehren.
Volmer von Henriette vonHonseler zu Cluster zu
Wilich. Havixhorsf.
Johann v. Eyck gt. Dreyck.
Diedrich v. Offenberg
Eva v. Honseler, Erbiocliter.
Ludolph Albert von Langen.
Anna Sibilla von Offenberg.
Theodor Henrich von Langen, heirathet (die nachfolgende) Adriana Catharina von Nu nun gt. Dücker.
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Maria Catliflrina von Langen, Erbin zu Neuenhaus, Wilich, Möllenbeek
Johann von
Nunun gt.
Dücker.
Catharina v.
Boichollz zu
Schwarzwater.
Ahasver
vonHonnepel
AnnavonQuad.
Wilhelm vonLewe zuNeuenhaus.
Catharina v.Hirlz zuI.andscron.
lsaac von
Hirlz zu
Landscron.
Johanna von
Schaesberg zu
Streithagen.
Gerard Anton von Nunun gt. Dücker.>---------------------^_
Anna von Honnepel.
lsaac von Lewe.
Christophöra v. Hirlz zu Landscron.
Johann Astnin von Nunun gt. Dücker.
Elisabeth von Lewe.
Adriana Catharina von Nunun gt. Dücker, heirathet (obigen) Theodor Henrich von Langen
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9. Bocholtz zu Dortmund.
fJjjBocholt, jetzt Bucbolz in Doi'tmund, Patrizier, treten als solche zuerst im 16. Jahrhundert auf und zwar ist derErste von ihnen, Ludolph mit Namen, Richter. Im Jahre 1559 hatte Engelbert Bocholtz mit Adolph Isenburcheinen Streit, der vor dem Cammerarius zu Dortmund begonnen und folgender Art entschieden wurde:Wy Goddert Berswort Richter tho Dortmunde diesser tidt, doin kundt vnd bekennen apenbair in diessem apenenbesegeldenn breue, dat vur vnss ahn gerichtsstadt gekommen vnd erschennen, Engelbert Bocholt begerende jme einaffschrifft vnd bewies eines orkundes vth vnserem gerichtsbocche to geuen, so gemelte Engelbert darin schriuen vndbeorkunden lathen, als recht, angesehen wy jme nhu solches nicht the weigeren hadden, so ist dat orkunde vermögevnsers gerichtsboeches van worden tho worden alsus ludende: Die E. R. (erbare Rath) beorkundet, dat Gerdt Toestmit sampt dem Vmbstande ') wiseth vor recht, dat die clagt so Engelbert Bucholt 2 ) dem Kemmer gedaen, sy van
') Das heisst, die Gemeindegenossen, welche während der Gerichtssitzung um den Richter standen, anfanglich, alle Gemeinde-Glieder, später nur einer oder anderer von ihnen. Der Umstand machte das Urtheil in der Art, dass der Richter einen daraus aufrief, dasUrtheil über den verhandelten Rechtsfall zu sprechen, der dazu, nach Berathung der übrigen Umstehenden, verpflichtet war. Das sogefundene Urtheil wurde, falls es nicht sofort zur Vollstreckung kam, von der verfolgenden Partei im öffentlichen Gerichte dem Richterverkündet, der darüber Urkunde ertheilte, die er in den ältesten Zeiten sofort ausstellte, später, als die Sachen sich häuften und die sofortigeAusstellung unmöglich wurde, in Protocollbücher summarisch eintragen liess, aus denen dann die Ausfertigung erfolgte. Eine solcheAusfertigung liefert die obige Urkunde.
2 ) Man sieht auch hier, dass die Schreibart der Namen in ein und derselben Urkunde selbst in jener Zeit noch schwankte.