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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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94
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De jure Patronatus, & singularibus ejusdemmen minus relicta, rationes illas Consistoriis suis, vel proutconsuetudo ferebat, ad id specialiter deputatis, praeprimisexhi-Ins besondere lieget dem Rechneren ob, die bey der Rech-nung bemerkte, oder gezogene Defecten bey der künfti-gen einzubringen.In Ansehung deren Ruckständen muß der Rechner jeder-zeit bescheinigen, daß deren Einziehung an ihm nicht ge-legen, und daß er diesertwegen allen Fleiß angewendethabe, sonsten bleiben ihm solche zu Last; im letzten Fallaber denen zur Verantwortung, die solche auf Anzeig desRechneren mit gehörigem Nachdruck nicht beygetriebenhabenDie dem ohngeachtet bleibende Ruckstände müssen aber,so lang sie nicht eingekommen, oder abgeschrieben sind,jedesmal in denen folgenden Rechnungen, und zwar inder dahin gehörenden Rubrick aufgeführet, und nachge-tragen werden, biß solche auf ein= oder andere Art be-richtiget ſeynd.Nebst Zufertigung einer hinlänglichen Anzahl Exempla-rien dieser Verordnung so wohl, als deren Rechnungs-Formularien befehlen euch solchem allem nach gnädigstund ernstlich, deren eines zu jedem Kirchen- und Armen-Archiv abzugeben, darnach sämtliche Geistlichkeit ohneUnterschied der Religion, und die zu Verwaltung derenKirchen= und Armenrenten verordnete Empfängere, wieselbe Nahmen haben, auf das eigentlichste zu instruiren,auf gehorsamster Befolgung dieser Verordnug selbst ge-naues Augenmerck zu richten, und unterthänigst Pflicht-mäßig euch zu vrewenden, daß diese Unsere Landsfürst-liche Verordnung genauist befolget werde. Düsseldorfden 19. Jenner 1773.For-