In Patria Julio-Montensi Juribus.Rationes de suarum Ecclesiarum, & pauperum reditibus sin-rgulis quoque annis submitterent; facultate iisdem nihilo ta-men1. Allen Beamten, und Magistraten lieget ob, zu besorgen,daß die Kirchen-Armen- und Hospitalsrechnungen, so vielderen in der ihnen anvertrauten Stadt, Amt, oder Frey-heit erfindlich, alle Jahr vor Ende Junii abgeschlossenseyen, sodann solche in denen ersten 14. Tagen darnachin duplo mit ihren sämmtlichen Belagen an Unsere Gü-lich- und Bergische Regierung gehorsamst einzusenden,und zwar bey Straf 5. Rthlr., in welche der Saumigverfallen, und welche ohne weitere Anmahnungen exe-cutive beygetrieben werden sollenAls viel aber die Form deren einzusendenden, Rechnun-gen betrift, da sollen solche ohne Unterschied nach beylie-gendem Formular eingerichtet werden, und habt ihr der-gleichen eines sämtlichen in der euch anvertrauten Stadt,Amt, oder Freyheit erfindlichen Kirchen- und Armen-Pro-visoren, oder, wie die Rechnungsführere sonst genanntwerden, auch denen Protestantischen Consistorien mit derWarnung zuzustellen, daß nach solchem die für dieses Jahrwürcklich lauffende, und in der §. 1. bestimmten Zeiteinzusendende Rechnungen eingerichtet werden müssen.In denen nach gemeltem Schemate einzurichtenden Rech-nungen müssen Rechnere mit aller Genauigkeit richtigeSummen, = Malter, = und dergleichen Zahl eintragen,und solchen sämtliche so wohl zur Einnahm, als Ausga-be gehörige Belagen geheftet, und numerirter der Rech-nung beyfügen.Die bey Revision jeder Rechnung gemachet werdendeNotaten müssen von denen Rechneren gründlich, und der-gestalten beantwortet werden, daß die Erinnerung voll-ständig gehoben werde, und diese Antwort muß inner 4Wochen unter oben gemeldeter Straf, und ohne daß esdiesertwegen einer Anmahnung bedörffe, gehorsamst einge-ſendet werden.
Druckschrift
Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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Seite
93
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