Eigen-schaftendes Kirch-meisterund ArmenProvisorVon die-sen Aemteren wer-den ausge-schlossenalle geist-liche Per-sonen.Straf de-ren dage-gen hand-lenden.Wie dieWahl vor-zunehmen.
De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdemIII. Von mehrgedachten Pfarr-Genossenen und Meistbeerbtenbeobachtet wissen: daß zu dergleichen Stellen keine andereaus ihren Mittelen ausersehen werden, als welche für derKirchen= oder=Armen=Renten=Empfang wenigstens füreine Jahrs-Frist an unbeweglichen Güteren genugsamangesessen=Lesens= und Schreibens erfahren = auch sonstenguten Leymuths und Unserem Gerichts=Zwang in allenVorfallenheiten untergeben seind; DannenheroWir von diesen Aemteren ein=für allemahl die Pastorenund übrige Geistliche Kraft dieses ausschliessen, so daßselbige nimmermehr befügt seyn sollen, das mindeste vonmehrgedachten Kirchen- oder Armen-Mittelen, unterwelchem Vorwand es auch immer seyn möge, in Empfangzu nehmen; welches jede Pfarr-Genossene, auch zeitlicheKirchmeistere und Armen-Provisoren so sorgfältiger zuvermeiden= und die etwaige Eingriffe deren Geistlichen sogeschwinder zu hiesigem Unserem Geheimen-Rath anzuzei-gen haben, als ansonsten der etwaige Verlust an Capita-lien, oder anderen Renten aus denen eigenen Mittelender Gemeinden oder des Kirchmeisters, wann dieser dieSchuld tragen würde, ohne die mindeste Nachsicht undprocessualische Weitläuftigkeit hergenommen= und dieselbemit ihrem etwaigen Gesuch zur separaten Beausfündi-gung hinverwiesen werden sollen. Diesemnach und als vielV. Die Wahl selbsten angehet, solle durch die mehriste Stim-men deren Pfarr-Genossenen und Meistbeerbten entschie-den werden, wer zum Kirchen- oder Armen-Proviso-ren zu bestellen seye; bey welchem Actu Pastor und an-dere in der Pfarr-Kirchen präbendirte Geistliche mehrnicht dann ein einziges Votum von sich zu geben berechti-get=, jedoch auch denen Pfarr=Genossenen unbenommenseyn, und verbleiben solle, den einmahl erwählten Kirch-meister oder Armen-Provisor mehrere Jahren überin seiner Verrichtung zu continuiten; in welch letzteremFall jedoch nach zurückgelegter jährig= oder zweyjährigerFrist alle Pfarr-Genossene vorerwehnter massen zusam-men