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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
Entstehung
Seite
83
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in Patria Julio-Montensi Juribus.gestellet wissen wollen, welche hierunter nach und nacheingeschlichen, und aus welchen dergleichen betrubte Zer-rüttungen oder sonstige übele Verwaltungen vorerwehnterKirchen- und Armen-Mittelen entstanden seind.Als befehlen Wir euch Anlaß Unseres gnädigsten Re-scripts vom 29ten November ersthin andurch gnädigstund ernſtlich: daſI. Fürs künftige an jedem Ort, wo Catholische Kirchen ge-Wo undwan Kirchstiftet, und gewisse Armen=Mittelen, oder auch nureines von beyden erfindlich seind, alle Jahr, oder, wann meistereund Armendieses füglich nicht geschehen kann, längstens nach VerlauProviso-zweyer Jahren ein neuer Kirchmeister, und respectiveres zu all-Armen=Provisor durch eine anzustellende Wahl (wie hierordnen.nach folgen wird) angeordnet werden solle; und damitdieses so viel mehr in gebührender Ordnung geschehe, undes hierunter an allen Orten gleichförmig gehalten werde,als befehlen WirII. Ferner gnädigst, daß dergleichen Wahl so viel möglich, Wie selbi-einige Wochen vor dem Fest des Heil. Martini; oder gezubestel-längstens auf ebengedachten Festag gebührend vollzogen len undwas dabeywerde, zu welchem Ende von Pastoren und übrigen zurzu beobach-Kirch gehörenden Geistlichen ein gewisser Sonn= oder Feyer-tag auszuersehen=der Ort zu Verhütung unnöthiger Schwel-gereyen nach geendigtem GOttes⸗Dienſt in der Kircheselbst zu bestimmen=ein so anderes acht Täge zuvor sämt-lichen Pfarr-Genossenen auf einen gleichmäßigen Sonn-oder Feyertag nach der Früh=Meß, und nach geendigterPredig kund zu machen= und hiezu so wohl diese, als Meist-beerbte (nemlich Catholischer Religion) abzuladen- end-lich auf den einfallenden Tag selbst die Wahl=Stundmit etwelch-besondern Klocken-Zeichen anzukünden - undsolchergestalten die Anwesende zu berufen seyen. Bey derhiernächst vorzunehmenden Wahl wollen Wir aber insbesondere undL 2III. Von