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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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Seite
80
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Die Ver-wahrungderen Kir-chen undArmen zustehenden-Länderev-en betr.

De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdempitales, & si quae sint, bona absque praescriptis in jure so-lemnitatibus, & imprimis absque Serenissimi consensu nonaggraventur, quin minus alienentur (b.): demum ut rationesquotb.) Ut sequentibus patet:Von Gottes Gnaden Wir Johann WilhelmPfalzgraf bey Rhein 2c.L. G. Nachdem Wir glaublich berichtet worden, undmißfällig vernommen, daß in hieniedrigen Unsern Landen anverschiedenen Orten in vor Zeiten Scheffen haben, Vorste-here und Kirch-Meistere sich anmaßlich unterstanden haben,zu ihren gemeinen Ausgaben, als Zahlung der Steuren,Bruchten, Brandschatzung, auch Auferbauung und Re-paration Thurn und Glocken, fort anderen dergleichen inhiesigen Landen denen Parochianis allein incumbirendenSchuldigkeiten, von auswendigen Creditoribus Geldaufzunehmen, vor solches Debitum der Kirchen=Ländereyund Renten zu verschreiben, auch wohl in perpetuumauszuvepfachten, und daraus die jährliche Pensiones zuhöchstem Präjudiz und Schaden der Kirchen auszahlenzu lassen; und dann daraus erfolgt, daß, weilen dieKirchen ihre gewidmete Renten nicht geniessen, durch solchenAbgang, die erforderliche Paramenten und andere zum Got-tesdienst nötige Requisiten nicht beygebracht werden können,oder wohl gar bey nicht erfolgender Pensions-Zahlung,das verschriebene Land verlieren dörften, Wir aber tra-genden Landsfürstl. Amts halber diesem höchst=schädlichenMißbrauch um so weniger zusehen mögen, als in besag-ter Scheffen, Vorsteher, und Kirch=Meistern Macht nichtstehet, die einmal zur Kirchen=gewidmete Güter und Ren-ten zu alieniren, graviren oder zu schmäleren, dannenheroWir dergleichen ohne vorhergangenen behörigen und inden Rechten erforderlichen Consens und Bewilligunggeist= und weltlicher Obrigkeit eigenmächtig beschehene alie-natiooes, aggravationes Verschreibungen und ungezie-mende