clesiasti-corum.
De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdem,Parochus aut alter ejusdem loci Beneficiatus, Ecclesiae velpauperum Provisor alteram, tertiam demum quidam e di-tiori-ratoribus ecclesiarum, & Inspectoribus Pauperum hier-über zu Rath gaͤngen, oder bey denen ordentlichen Kirchen-und Armen, Rechnungs= oder sonstigen Parochial und Kirch-lichen Conventionen disfalls deliberirt und concludirt wor-den, die dann zu anderen ihren privat-Angelegenheitenverwendet, consumirt, bey deren Absterben häufigst nach-gelassenen Schulden allsolche einseitig erhobene Kirchen-Armen= und anniversarien-Gelder anderst nicht alsmit kostbahren Weitherungen, auch öfters wohl gar nichtwieder beygebracht werden mögen, wodurch dann folgendsdie Fundationes und anniversarie - Diensten unterlas-sen, tractu temporis aber gar untergekommen, nicht we-niger auch die Exempla geben, daß, wann von denenKrancken denen Seelsorgeren sichere Gelder zur gottseeli-ger Intention überreichet worden, dieses verschwiegen, admentem der Sterbenden nicht verwendet, sondern gleich-falls zu eigenem Privat-Nutzen employret worden seynd,Uns aber als dem Lands=Fürsten auch aufliegen will,daß derley Fundationes, Stiftungen, und Anniversa-rien, fort zu denen Armen oder sonsten gottseeligem Endelegirte, als auch den Seelsorgeren verreichte, und beymSterb- und Krancken-Bett anvertrauete Gelder immer inSicherheit bleiben, und Mens-Fundatorum aufs ac-curateste befolget werde; als wollen Wir, befehlen auchhiemit einmahl für all gnädigst und ernstlich, daß künf-tig dergleichen Kirchen- Armen- und Anniversarien-Gelder betreffende Briefschaften, Renth=Verschreibungen,Obligationes und Recognitiones alle in Originalibusad Archivia Ecclesiarum vel Pauperum, wohin dieselbeihrer Natur nach gehörig, und so auch jedes Orts(wan annoch deren keine gemacht seyn sollen: an einemso viel möglich vom Brand oder sonsten sichern Ort derKirchen ex mediis Ecclesiarum vel pauperum anzu-schaffen, hinverlegt, darab Pastores vel beneficiati einenKirchen