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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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59
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In Patria Julio-Montensi Juribus.narum, sepulchrorum &c. privilegia competant, tum quodimmunitas ab oneribus saecularibus ad Ecclesiastica se nonextendat. &c.H 2§. XXIX.auch sonsten ꝛc. keine Kirchen=Renthen, es seye unter præ-text, wie es immer wolle, verzehrt, oder vertruncken; ad Rentenwerden2dum. Daß alle und jede Kirchen-Renthen inskünftig entwe-verbotender in natura, oder wenigstens im lauffenden Preiß vondenen Schuldneren abgestattet werden sollen, ad 3tium. Preiß de-Daß jeden Orts diejenige, so den grossen Zehenden ein= ren natu-ralien wiehaben, oder welche davon participiren, pro rata so-die Kirchenwohl, als Pastor loci und die Gemeinde jeder seinerzu unter-Schuldigkeit in reparir=und Unterhaltung der Kirchen-halten 2c.Thürn und Abhängen aus eigenen Mittelen, und ohneSchmälerung der Kirchen=Renthen verrichten sollen, wor-zu sie von Unseren Beamten in Verabsäumungs=Fall jedesmahl durch zulängliche Executions-Mittel anzuhaltenzwiſchenseynd; und weilen die freye so wohl, als steurbahte Gü-freien undter mit von der Gemeinde seynd, und dahero wegen ih-unfreienrer freyer Güter, welche in denen Weltlichen Lasten zwarſolle keinin ihrer Freyheit bleiben, solche Freyheit aber sich aufunterſchieddie Geistliche Lasten nicht extendiren kan, angesehen inseyn.Geistlichen Rechten sie davon keine exemption habensondern der Kirchen, Thürn, Glocken, Begräbnüssen,und dergleichen sich eben so wohl, wo nicht mehrer, alsdie unfreye bedienen, so erforderet auch die Billigkeit,daß die freye Güter in denen gemeinschaftlichen KirchenLasten pro rata mit beytragen müssen; und damit auchWie widerad 4tum die Kirchen=Renthen hinführo ohne den gering-die Schuldsten Abgang eingebracht werden können, so ist Unsernere derengnädigster Will und ernstliche Meynung, daß jeden OrteKirchen 2c.Küster, oder Opfermann auf Anstehen der Kirchen= zu verfah-Meisteren mit Vorzeigung der Kirchen=Schlüsselen ge= ren.gen die säumige Schuldner die execution (wie solchesvorhin der Gebrauch gewesen, und an einigen Ortennoch üblich ist) thuen, und daran von niemanden behin-deret, in Widersetzungs-Fall aber denenselben von UnserenBeamten