In Patria Julio-Moutensi Juribus.electioni diem praefigit unus, alterve Officialium, qui cumDicographo ipsi actui assistit, & confectum desuper Proto-und Schulmeisteren in steter Uneinigkeit und Unruhe le-ben, diese in ihrer Bedienung sich sehr nachlässig bezei-gen, auch denen Pastoribus mit trotzig= und schimpflichenWorten öffters begegenen, und sehr schlechten respectzu tragen, wordurch dan vielmahlen der Gottes=Dienstund Instruction der Jugend verabsaumet wird, auchsonsten viele Inconvenientien entstehen, Wir aber dergleichen ungeziemendes Verfahren länger zu gestattennicht gemeint seynd, und dahero zu Abstellung solcher undmehrer anderer Inconvenientien hiemit gnädigst verordnen,daß alle und jede Küstere und Schulmeistere alle Jahrauff sicheren Tag, wie solches vor alters gebräuchlichgewesen, die Schlüsselen von der Kirchen so wohl alsSchulen, einem zeitlichen Pastoren und Kirche=Meisterenzu dem Ende einzuhändigen, und außzuliefferen schüldigund gehalten seyn sollen, auff das, nach befinden ihreswohl-Verhaltens, und wan jene mit derselben Bedienung wohl zu frieden, selbige dabey continuiren lassen,sonsten aber gemelten Pastoribus und Kirchemeisteren,oder den jenigen, so das Jus præsentandi haben, frey-gestelt seyn solle, einen anderen unweigerlich anzustellen,der gestalt jedoch, daß, im fall die Patroni sich etwanwiderlich erzeigen, und auff die ihnen von denen Pastorenund Kirche-Meisteren beschehene Anzeig keinen newenKüster oder Schulmeisteren anordenen wolten, diese be-mächtiget seyn sollen, ein taugliches subjectum zu prae-sentiren, und darüber die Confirmation bey hiesigemUnseren geistlichen Rath einzuhohlen, auch damit inskünfftig von Jahr zu Jahr beständig zu continuiren,Als befehlen Wir allen und jeden Unseren Beambtenund Bedienten hiemit gnädigst und ernstlich, auff dieseUnsere gnädigste Verordnung fest zu halten, mehr ge-melte Pastores und Kirche=Meisteren dabey zu schützenund zu handhaben, und keines wegs zu gestatten, daß
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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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47
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