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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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Seite
46
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meisterebetreffend.

De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdemercent per electionem, in qua plurima vota obtinent;electioniHerzogthümeren es mit denen Catholischen Schulmeiste-ren fast durchgehends bestellet seye, und wollen daherognädigst, daß all=diejenige, welche zu einer erledigtenSchulmeisters Stelle sich führohin melden werden, einZeugnus des Land Dechanten wegen der Fähigkeit inCatechismo, und Catechiziren beybringen, sodan in demTeusch, und Latein, in dem Buchstabiren, Lesen, leßbarschreiben, und denen fünf Rechnungs Speciebus wohlerfahren seyn, und davon vor euch ein Zeugnuß ablegen,wo aber deren Cadidaten sich mehrere angeben würden,alsdan immerhin die zwey beste zur Wahl ausgesetzetwerden, annebens die Patroni, welche einen Schulmeistern,oder einen Küstern, der zugleich zum Schulhalten ver-pflichtet ist, zu stellen haben, gehalten seyn sollen, dieRucksicht zu nehmen, daß ihr Præsentandus in erwehn-ten Nothwendigkeiten gnugsam erfahren seye, wan sie nichtgewärtigen wollen, daß selbiger von euch zur Dienstver-richtung nicht werde zugelassen werden; Als habt ihr die-se Unsere gnädigste Willens Meinung zu jedermans Wis-senschaft, und gehorsambster Nachachtung behörend ver-künden zu lassen, auch eueres unterthänigsten Orts pflicht-schüldigste Obacht zu tragen, daß derselben nirgend zuwidergehandelet werde. Düsseldorf den 2ten Martii 1770.Atque ut suo contineantur in officio, anno 1709sequens emanavit statutum.Von GOttes Gnaden Wir JohannWilhelm, 2c. 2c.Nachdem Wir eine Zeither in der That mißfällig ver-spühret, daß in Unseren hieruntigen Furstenthumb- undLanden viele Pastores, und Gemeinde mit ihren Küsterenund