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Der „Wasserkopf"Berlin
anonymen Leben der Großstädte untergehe. Ja, es gibt Verfechter einer Selbstverwaltungs-theorie, die behaupten, daß die praktische Möglichkeit der Auswertung des Selbstverwaltungs-rechtes als Persönlichkeitsrecht im umgekehrten Verhältnis zur Größe der Bevölkerungs-ziffer einer Gemeinde stehe 1 . Je kleiner also der Gemeindebezirk sei, um so größer sei die Mög-lichkeit der Selbstverwaltung. In logischer Konsequenz wäre dann der östliche „Gutsbezirk*das Ideal des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönhchkeitsrechtes des Staatsbürgers!
Wer möchte bei einem Vergleich zwischen dem kleinsten und dem größten VerwaltungsbezirkDeutschlands, bei einem Vergleich also zwischen dem östlichen Gutsbezirk und dem „Wasser-kopf" Berlin behaupten, daß der Berliner nichts „Eigenes", nichts „Persönliches" habe, daß derBerliner weniger am Leben seiner Stadt und ihrer Gestaltung teilnehme als der Bewohnereines östlichen Gutsbezirks!
,,Einflußzonen" undihr praktischer Wert
Nach Vorschlägen, die auch von der Regierung zur Erörterung gestellt sind, sollen nuneinige Gebietsteile, die zwar in gewissem Sinne mit der Stadt in gegenseitiger Wirtschafts-beziehung stehen, ohne kommunale Vereinigung zu „Einflußzonen" werden. Hierdurch solldie nötige Rücksicht genommen werden auf die Stadt als wirtschaftlichen Schwerpunkt und aufdas Bedürfnis des Ausstrahlens der Großstadtbevölkerung in die ländliche Umgebung. So ver-lockend der Gedanke zunächst sich anhört, so wenig praktischen Erfolg verspricht er. Es wirdschwer sein, in einer Einflußzone auf Grund gegenseitiger Verständigung eine Gemeinsamkeitdes Entwicklungszieles herzustellen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß die Anschau-ungen hierüber auseinandergehen. Was soll werden, wenn eine Verständigung nicht zustandekommt? Dann wird eine Instanz entscheiden müssen. Welche? Nach welcher Richtung sollendie Interessen orientiert sein? Sollen sie hingelenkt sein auf den Wirtschaftsschwerpunkt, prak-tisch gesprochen also auf die Entfaltung der Großstadt, oder sollen sie orientiert sein aus demGesichtswinkel: Erhaltung der Lebensfähigkeit eines zwischen Großstädten eingekeilten Land-kreises? All das sind Fragen, an denen man nicht herumkommt, und zwar nicht nur vomstädtischen Standpunkt aus, sondern in gleicher Weise vom Standpunkt der Landkreise.
Der Herr Landrat des Landkreises Düsseldorf führt in seiner Denkschrift 2 richtig an, daßgemein eauga^n eg ^^ j^j j en Aufgaben, die den Gemeinden aus der wirtschaftlichen Entwicklung entstehen,Zwangsauf gaben in der Regel nicht um gesetzliche Pf lieh taufgaben handelt, und daß diese Aufgaben über-haupt „die Ursachen der Eingemeindungsbewegung seien". Solche „freiwillige" Gemeinde-aufgaben sollen nun auf dem Wege über die „Einflußzonen" erzwungen werden können,bloß um die Großstadterweiterung zu vermeiden, die angeblich der Selbstverwaltung zumNachteil gereicht.
Es scheint wenig logisch, den Selbstverwaltungsgedanken sichern zu wollen durch über-kommunale Erzwingung von freiwilligen Gemeindeauf gaben, was letzten Endes auf Über-tragung eines großen Teiles freiwilliger Kommunalaufgaben auf die Staatsgewalt unter demDruck der kommunalen Zwangsetatisierung hinauslaufen würde.
Aus fri
illige
1 Der Landkreis Düsseldorf und die Neugliederung der Verwaltungsbezirke des Regierungsbezirks Düsseldorf. Druck vonL.Schwann. Düsseldorf 1928 S. 3 ff.
2 A. a. 0. S. 6.
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