laßen; es fodert jedoch auch der Vasall, undsein Erbe, so wie jeder Unterthan sein Recht,und der Richter ist um so mehr schuldig daraufzu sehen, und selbst eher für diesen, als für sei-nen Herrn zu sprechen, wenn er in die Stelleder parium curiae das Urtheil abgibt.§. 60.läßt sich füglich auf die unsrigen denkenObwohl nun der Verfaßer der nämlichenAbhandlung wegen den Fürstlich OsnabrükischenLehnen bemerkt, daß es daselbst eben so wenigals anderer Orten an verschiedenen Meinungenüber die Erbfolge und Vermannung der Lehnegefehlet habe, so hat sich jedoch nach seinerVersicherung die Praxis in Ansehung der Lehn-folge nach Maasgabe der ältern Gewohnheitendahin bestimmt, daß zuerst die Söhne, und nachAbgang derselben die Töchter, folgends daß dieSchwestern bei Abgang ihrer Brüder und Brü-ders Söhne, welche nach deutschen Rechten inderen Stelle treten, demnächst aber der nähereim Grade, es seye derselbe weiblich- oder männ-lichen Geschlechtes, zu den Lehnen, so wie zu denübrigen Güter gelangen. Auch da, wo für dieentferntern Agnaten im vorigen Jahrhundert eineoder andere Sentenz ausgefallen, seye solche nichtzur Vollziehung gekommen, sondern die Nach-kommen der Schwestern befänden sich im Be-sitze der Lehngüter, und seyen damit belehnt;ebenfalls zeigten die ältern Lehnprotocolle, daß dieWei⸗
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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