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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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96Weiber die Lehne selbst empfangen, und getra-gen haben, und selbige würden auch jetzt überall inPerson, oder durch Bevollmächtigte zum eigenenLehnsempfang gelaßen; man macht, sagt er hie-bei keinen Unterschied, ob die Lehne an Mann-statt, Dienstmannstatt, oder unter andern Clau-seln gegeben werden; sie werden in Ansehungder Erbfolge und Empfangung durchgängig gleichgehalten, und dieß mit gutem Grunde, weilkeine Naturaldienste mehr geleistet werden, sonstaber auch manche Mannsperson dazu eben so we-nig tüchtig seyn, mithin einen andern zu Ver-sehung derselben stellen dürfte.§. 61.und schließen.Wenn wir nun beide Theile, dasjenige so-wohl, was vom Ursprunge, als von der Eigen-schaft unserer Lehne an und ausgeführt worden,zusammenziehen, so können wir von diesen imwesentlichen unbedenklich die nämliche Spracheführen, welche der Verfaßer ebenerwähnter Ab-handlung von den Münsterisch- und Osnabrü-ckischen Lehnen geführet hat; ich wuste mithindieselbe in der meinigen nicht schicklicher anzu-bringen, als zum Beschluß hier amEnde.