94Mannsstatt, oder zu rechten Mannlehn (jurehomagii) eben so wie zu Burgmannsrechte (ju-re castrensi) und an Dienstmannsstatt, odernach Dienstmannsrecht jure ministerialieriDergleichen Abtheilungen sagt der Verfaßer,gehen überhaupt nicht auf die Verschiedenheitder Lehngüter, sondern auf die verschiedeneDienſtarten, die von den Vaſallen erfordertwerden. Die Verpflichtung der Dienstmann-schaft ist ohnehin größer, als die von derMannschaft, und scheinet es also eher auf einemMißverstande zu beruhen, wenn man beim Er-folg einen Unterschied machen, und in den so-genannten Manngütern die Töchter weniger alsin den Dienstmanngütern zulaßen will. Jetzt, dabei veränderten Umständen die Dienstpflicht derVasallen nicht mehr eintritt, und selbige nurnoch in Chursachsen bei besondern Feierlichkeitenverschrieben werden, um solche noch glänzenderzu machen, fällt jene Verschiedenheit von sichselbst weg, und muß man es, wo nicht derBegierde der Lehnkammer, die Rechte der Lehn-herren auf Kosten der Vasallen zu vermehren, dochimmer der mindern Kenntniß der ältern Lehns-nachrichten zuschreiben, wenn man so viele ver-schiedene Erklärungen und Urtheile findet.Freilich fährt der Verfaßer fort, ist es leichterauf die geschriebenen fremden Rechte zurückzuge-hen, wo überall vorgearbeitet ist, und es keinerweitern Bemühung bedarf, als sich in die Unter-suchung der ältern verlegenen Protocolle einzu-laßen
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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