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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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46Zweiter Theil.Von der Eigenschaft der Gülich undBergischen Lehne.§. 28.Einleitung.Bei Lehnen finden wir wie bei jedem andern inden Gesetzen bestimmten Geschäfte wesentliche, ge-wöhnliche und zufällige Eigenschaften; wegen denwesentlichen, ohne welche eine Sache aufhörtLehn zu seyn, und wegen den zufälligen, ob einLehn alt, oder neu, wegen ein be- oder unbeweg-lichen Sache, adlich oder unadlich, mittel= oderunmittelbar gegeben oder aufgetragen, ligiumoder non ligium, in curte, oder extra curtem &c.seye, gelten die allgemeinen Lehren; dahierkann demnach nur von den gewöhnlichen, das ist:von jenen die Rede seyn, welche nach der durch dieNatur oder Einrichtung der Menschen bestimm-ten Beschaffenheit sich insgemein bei den Lehnendieß oder jener Provinz befinden, welche mithinoft in einem Lande, und bei einer gewissen Artvon Lehnen gewöhnliche, dahingegen in einem an-dern