93Nach diesen Grundsätzen wird demnach dieLehneigenschaft mit Zuverläßigkeit bestimmt.§. 59.Von Beschaffenheit der Münsterisch= und Osna-brückischen LehneNachdem wir nun vernommen haben, wiedie weibliche Lehnfähigkeit der Landesverfaßung,dem unfürdenklichen Herkommen, der Lehnord-nung und den Edikten gemäs, sodann §. 48 be-stimmt ist; so wird es noch der Mühe loh-nen, den Hauptinhalt einer die Beschaffenheitder Münsterisch- und Oßnabrückischen Lehnebelehrenden Abhandlung (in ZepernicksMiszell. 3. B. 359. S.) dahier kürzlich vor-zulegen, und solche wegen der auffallenden Aehn-lichkeit mit unserer Lehnsverfaßung auf dieseanzuwenden.Aus vorhandenen Ursachen belehrt nämlichderselben Verfasser, wie sehr auf der alten inWestphalen überhaupt geltenden Regel gegen dasfremde Longobardische Lehnrecht bestanden worden,daß, wenn keine Söhne, oder männliche Personenda sind, die Töchter, und das weibliche Geschlechtzu den Lehnen gelangen, und solche auf ihre Nach-kommen in eben der Ordnung wieder bringen,als die Vorfahren solche beseßen haben; — ausalten Lehnprotocollen weiset er sodann an, daßnicht nur die Lehne durch Heirathen an andereFamilie gekommen, sondern daß auch Weiberselbst damit belehnt worden, und dies zwar anManns=
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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