Druckschrift 
Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
Seite
92
Einzelbild herunterladen
 

92vanz noch kurz vorher in der Sache des Frhrn.von Leerod zu Leerod wider Frhrn. von Bon-gart zu Paffendorf, und Grafen von Hochsteden die Lehnherrschaft Heiden betreffend beimHofrathsdikaster anerkannt worden seye.§. 58.Die daher gezogene Gränzlinie auf die Lehnfolge.Bei diesen Umständen ist also in Rücksichtunserer Lehne die Behauptung richtig, daß sol-che Ausdrücke der Erbfähigkeit des Frauenzim-mers so leicht nicht entgegen seyn mögen, son-dern daß hiebei vorzüglich der Jnhalt des älte-sten Lehnbriefs, und das eigene Herkommen beijedem Lehne selbst, wie es bei den Erbfällen ge-halten worden, nachzuforschen seye; denn spre-chen diese mehr für die gemein durchgehende Ei-genschaft, als für die eines Mannlehns, alsdannsowohl, als auch bei vorhandenem Zweifel imGleichgewichte für jede Lehnseigenschaft, ist derGebrauch unseres Lehnhofes, nämlich die stetsununterbrochene, seit den ältesten Zeiten Wur-zeln gefaßt habende Observanz der weiblichenLehnfolge, zum Grunde zu nehmen, und fürdiese der Ausschlag zu geben. (M. s. obenden 48 Absatz.) Freilich gilt auch der um-gekehrte Schluß im entgegengesetzten Falle,wenn der älteste Lehnbrief und das eigene Her-kommen des Lehns die Mannlehnseigenschaftaufklären.Nach