91promiscua; also sollte auch jedoch ganz ohn-„maaßgebig dafür halten, daß dem quaest„Lehn keine andere Eigenschaft zuzulegen seye,„besonders wo dahier Herkommens, daß die„Servitia feudalia ratione feudorum promiscuo-„rum wann das Vasallagium eine Weibsperson„getroffen, per Substitutum masculum vertreten„werden können, wiewohl dermal nach errichte-„tem milite perpetuo, und eingeführten Re-„demtionsgelder desfalls keine Frage mehr vor-„fallet; — nec obstat, daß dem Lehnbrief de„anno 1690 die Worte: zu einem rechten„Mannlehn eingetragen seyen, indem bei der„nachherigen Belehnung vom Jahr 1717 die-„ser gegen die Litter der ersten Belehnung un-„tergeloseneIrrthum abgeändert worden„ist. 2c.Gegen diesen nach Hof gesendeten Antragist in dem gefolgten Churfürstlichen Rescriptenichts eingewendet, und die Lehnherrlich=gnädig-ste Bewilligung wegen Beschwerung des Lehnsist gleich darauf ertheilt worden.Endlich mag oben §. 51. erwähnte, die Erb-folge in die Unterherrschaft Rheid betreffendeSache dahier zum neuern Beispiele dienen, zuwelcher der hiesige Hof- und Oberappellations-Gerichtsrath Tit. Linden im Jahre 1794 einensehr bündigen Vortrag erstattet, und darin §.75 bezeugt hat, daß die nämliche Lehnobser-vanz
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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