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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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91promiscua; also sollte auch jedoch ganz ohn-maaßgebig dafür halten, daß dem quaestLehn keine andere Eigenschaft zuzulegen seye,besonders wo dahier Herkommens, daß dieServitia feudalia ratione feudorum promiscuo-rum wann das Vasallagium eine Weibspersongetroffen, per Substitutum masculum vertretenwerden können, wiewohl dermal nach errichte-tem milite perpetuo, und eingeführten Re-demtionsgelder desfalls keine Frage mehr vor-fallet; nec obstat, daß dem Lehnbrief deanno 1690 die Worte: zu einem rechtenMannlehn eingetragen seyen, indem bei dernachherigen Belehnung vom Jahr 1717 die-ser gegen die Litter der ersten Belehnung un-tergeloseneIrrthum abgeändert wordenist. 2c.Gegen diesen nach Hof gesendeten Antragist in dem gefolgten Churfürstlichen Rescriptenichts eingewendet, und die Lehnherrlich=gnädig-ste Bewilligung wegen Beschwerung des Lehnsist gleich darauf ertheilt worden.Endlich mag oben §. 51. erwähnte, die Erb-folge in die Unterherrschaft Rheid betreffendeSache dahier zum neuern Beispiele dienen, zuwelcher der hiesige Hof- und Oberappellations-Gerichtsrath Tit. Linden im Jahre 1794 einensehr bündigen Vortrag erstattet, und darin §.75 bezeugt hat, daß die nämliche Lehnobser-vanz