90„Erben versehen seyn solle, und noch einiger„Zweifel rückbleibe, ob quaest. Lehn qualitatis„masculinae, oder promiscuae seye? Dann„wann schon bei dem ersten apud acta vorfind-„lichen Lehnbrief de anno 1361 die qualitas„masculina ausdrücklich nicht anzutreffen ist, so„geben doch die Worte: auch insonderheit mit„geloift, die Lehn persönlich zu vermannen,„und in seine statt Bürger, noch Buren„zo stellen, fort so mach He uns einen an-„deren seiner Herkombst in seine statt stellen.„genugsam zu verstehen, daß zu selbiger Zeit„qualitas masculina habe bezielt werden wol-„len, zumal wo der nähere Lehnbrief vom Jahr„1654 darnach gerichtet ist, und der de anno„1690 in verbis, als einem rechten Mann-„lehn, item als dieselbe ihre Lehnerben und„Nachkommen hance qualitatem masculinam„allzuklar veststellet. Dahingegen kommt aber„auch zu erwegen, daß vorgemeldeter erster„Lehnbrief von dem Vasallo und seinen Er-„ven rede, bei dem Zweitern das additum„anzutreffen seye: als von unseres Fürsten-„tums Gülich wegen zu Lehn gehen, und„empfangen zu werden sich gebühret, quali-„tatem promiscuam nach sich führen, gestalten„Curtius in Stryck. illustr. cap. 3. ad quaest. 5„& 6. belehret, quod feuda in Dubio debeant„censeri secundum Statuta patriârum, & ideo„Coloniensia, Juliacensia, Leodiensia, Brabanti-„ca, et totius Belgii in Dubio declarantur„pro-
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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