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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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90Erben versehen seyn solle, und noch einigerZweifel rückbleibe, ob quaest. Lehn qualitatismasculinae, oder promiscuae seye? Dannwann schon bei dem ersten apud acta vorfind-lichen Lehnbrief de anno 1361 die qualitasmasculina ausdrücklich nicht anzutreffen ist, sogeben doch die Worte: auch insonderheit mitgeloift, die Lehn persönlich zu vermannen,und in seine statt Bürger, noch Burenzo stellen, fort so mach He uns einen an-deren seiner Herkombst in seine statt stellen.genugsam zu verstehen, daß zu selbiger Zeitqualitas masculina habe bezielt werden wol-len, zumal wo der nähere Lehnbrief vom Jahr1654 darnach gerichtet ist, und der de anno1690 in verbis, als einem rechten Mann-lehn, item als dieselbe ihre Lehnerben undNachkommen hance qualitatem masculinamallzuklar veststellet. Dahingegen kommt aberauch zu erwegen, daß vorgemeldeter ersterLehnbrief von dem Vasallo und seinen Er-ven rede, bei dem Zweitern das additumanzutreffen seye: als von unseres Fürsten-tums Gülich wegen zu Lehn gehen, undempfangen zu werden sich gebühret, quali-tatem promiscuam nach sich führen, gestaltenCurtius in Stryck. illustr. cap. 3. ad quaest. 5& 6. belehret, quod feuda in Dubio debeantcenseri secundum Statuta patriârum, & ideoColoniensia, Juliacensia, Leodiensia, Brabanti-ca, et totius Belgii in Dubio declaranturpro-