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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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89Substitutum masculum recognoscere debeat;womit Besold in thesaur. pract. voce: Erb-lehn übereinstimmt; wovon in Ansehung hie-vordiger älterer Lehnverfaßung so weniger ab-zuweichen seyn mögte, als eine große Vermu-thung vorhanden, daß in Gemäßheit ſolcherLehnverfaßung das denen Lehn und Reverfal-briefen bei den ältesten Zeiten eingetrageneWort: Mannlehn nicht allzeit die Eigenschafteines wahren, und nur ad masculos uͤberge-henden Mannlehns bewürket haben dürfte ꝛc.welche Erklärung dann ihr volles Gewicht da-her erhält, daß die übrigen Geheimeräthe in ih-rem auf solchen Vortrag nämlichen Tags nachHofe erstatteten Berichte die vom Tit. vonReiner wegen den Erbmannlehnen angeführtenGrundsätze nicht nur einstimmig bestätiget, son-dern auch zugesetzt haben: verschiedenen aus ih-rem Mittel wohl bekannt zu ſeyn, daß in an-dern dergleichen Vorfällen auf gleiche Art ent-schieden, und die Lehnbriefe ausgelegt worden.Die nämlichen Grundsätze sind wieder im Jah-re 1769 gelegenheitlich der nachgesuchten Be-schwerung des Lehns Forsthof bei Düren demgnädigsten Lehnherrn vorgelegt worden; zumBeweis dient ein Auszug des vom damaligenLehndirektor sowohl als Lehnfiskal unterschriebe-nen Antragsder Anstand (heißt es in solchem)welcher noch übrig bleiben könnte, besteht da-rin, daß tit. Supplikant uti refertur, nurmit einem einzigen ehlich gezeugten männlichenErbenF 5