89„Substitutum masculum recognoscere debeat;„womit Besold in thesaur. pract. voce: Erb-„lehn übereinstimmt; wovon in Ansehung hie-„vordiger älterer Lehnverfaßung so weniger ab-„zuweichen seyn mögte, als eine große Vermu-„thung vorhanden, daß in Gemäßheit ſolcher„Lehnverfaßung das denen Lehn und Reverfal-„briefen bei den ältesten Zeiten eingetragene„Wort: Mannlehn nicht allzeit die Eigenschaft„eines wahren, und nur ad masculos uͤberge-„henden Mannlehns bewürket haben dürfte ꝛc.welche Erklärung dann ihr volles Gewicht da-her erhält, daß die übrigen Geheimeräthe in ih-rem auf solchen Vortrag nämlichen Tags nachHofe erstatteten Berichte die vom Tit. vonReiner wegen den Erbmannlehnen angeführtenGrundsätze nicht nur einstimmig bestätiget, son-dern auch zugesetzt haben: verschiedenen aus ih-rem Mittel wohl bekannt zu ſeyn, daß in an-dern dergleichen Vorfällen auf gleiche Art ent-schieden, und die Lehnbriefe ausgelegt worden.Die nämlichen Grundsätze sind wieder im Jah-re 1769 gelegenheitlich der nachgesuchten Be-schwerung des Lehns Forsthof bei Düren demgnädigsten Lehnherrn vorgelegt worden; zumBeweis dient ein Auszug des vom damaligenLehndirektor sowohl als Lehnfiskal unterschriebe-nen Antrags „der Anstand (heißt es in solchem)„welcher noch übrig bleiben könnte, besteht da-„rin, daß tit. Supplikant uti refertur, nur„mit einem einzigen ehlich gezeugten männlichenErbenF 5
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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