88Wörter: Mann- und Erbmannlehn promiscuegebraucht, und solche für ein gemeines Lehn ge-nommen, daß mithin die Töchter beim Abgangeder Söhne zur Erbfolge gelaßen worden.und 3) legt der Kammergerichts-Asseßor vonLudolff obs. 109 ein hiemit einstimmendesmerkwürdiges Zeugniß der Gülich- und Ber-giſchen Räthe und Praktiker vom 18. Jenner1723, zu Bestätigung der hiesigen Observanzvor, welches mit jenem aus dem Tummermutoben §. 44 angebrachten ziemlich übereinkömmt.§. 57.welche bei hiesiger Lehnkanzlei stets eingefolget worden.Gleichmäßige Erklärung habe ich in einemden 13. Merz 1767 vom Vizekanzler von Rei-ner wegen der nämlichen Unterherrschaft Broicherstatteten Vortrage gefunden: „meine vor- und„nach in gleichen Vorfallenheiten unterthänigst„erstatteten Referaten (sind die Wörter) bezeugen„auch, daß nach Lehre deren vom Vizekanzler„Voetz angezogenen Fendisten allemal der Mei-„nung gewesen seye, daß denen Erbmannlehnen„keine Eigenſchaft eines rechten Mannlehns zuzu-„legen seyn mögte, wie solches von jüngern Zei-„ten her der bewährte Professor Juris zu Cölln,„Ernest Salatin Curtius in seinem Stryck, il-„lustrato pag. 27. ebenmäßig behauptet hat,„tradendo: feudum Erbmannlehn tantum differ-„re a feudo: Erblehu, quod faemina hoc per„se ipsam recognoscere possit, illud vero per„Sub-
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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