87Mannlehn faeminis quandoque favorabili inSymmict. observ. Lib. 2. Obs. 8. p. 85.und des Königlich Preußischen Geheimenrathsvon Eichmann Abhandlung: von der rechtenBedeutung des Kunst- oder Wissenschafts-Wor-s: Mannlehn, in Zepernicks Sammlung zumLehnrechte 2 Th. 15. Abhandlung.§. 56.besonders nach unserer Lehnverfassung.Diese Sätze gelten auf unsere Lehne so viel-mehr, als solche außer oben angeführtem Verhaltemit mehrern bewährten Nachrichten und Zeug-nissen aus hiesiger Lehnkanzlei können belegt wer-den. Hiehin gehört 1tens was der oben geprieseneehmalige Gülich- und Bergische Vicekanzlerund Lehndirektor Voetz in obs. feud. 15.n. 16. bemerket, daß der Name Ritterlehn,und die auf Erfodern mit Pferd und Harnischzu leiſtenden Lehndienſte nach hieſiger Obſervanzauf gemein durchgehende Lehne paßen, da danndie Dienste vom Manne oder einem andernBevollmächtigten geleistet werden. — Fernerin eadem obs. n. 19. daß in hiesigen Ländernin den Lehngütern, gleichwie in den Allodialgü-tern die Töchter erster Ehe den Sohn zweiterEhe ausschließen. — Eben der nämliche Voetzhat 2) in seinem zum hiesigen Lehnhofe wegender Unterherrschaft Broich den 24. Merz 1678erstatteten Vortrage u. 43 bezeuget, daß dieWörterF 4
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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