Foland vorhin niemal gedacht worden, und die wi-der alles Herkommen streiten; die Hauptschulddieses Unwesens giebt Spies den entweder zuwenig arbeitenden, oder hierzu nicht im Standeseyenden Archivarien, weil, wie auch nicht zuentkennen, die Rechtsgelehrten die Verfassungdes deutschen Lehnwesens aus Geschichten undUrkunden kennen lernen, und diese aus den Ar-chiven mitgetheilt werden müßen. Der Wunschist demnach, daß unter Beihülfe der Archivariendie Gesetze und Gewohnheiten der Vor-nehmſten Lehnhöfe in allen Provinzen Deutſch-landes gesammlet, ihre Uebereinstimmung oderAbweichung bei jeder Materie bemerkt, und sol-che in ein ordentliches Compendium des deutschenLehnrechts gebracht, sodann hiernach auf Univer-sitäten vorgelesen werden mögte; und zu diesemEnde werden empfohlen: des Dr. ChristianGottlob Bieners Bedenklichkeiten bei Ver-bannung der ursprünglich fremden Rechte ausDeutschland, und Einführung eines allgemeinenDeutschen National Gesetzbuches nebst einigenBetrachtungen über die Verbeßerung der Gesetzein den einzelnen Staaten und Landeshoheiten desR. Reichs. Halle 1781. 8.Hören wir nun nebstdem den berühmtenProfeßor der Rechte auf der Friedrichs Universi-tät zu Halle Bertram über das LongobardischeLehnrechtsbuch urtheilen (in den wochentlichenHallischen Anzeigen vom Jahr 1772 Nr. 43.und
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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