49num successivum, als ein gemein durchgehendesfeudum promiscuum vermuthet. rc. Boehmer inprinc. juris, feud. §. 113 — 127. mit Bezug aufdie daselbst angeführten Lehngesetze.§. 33.welches ohnehin nur zur AushülfeNun sind aber Ursachen, wegen welche eineübertriebene Vorliebe gegen das fremde Longo-In die-bardische Recht wohl wegfallen dürfte.sem Punkte läßt sich besonders der HochfürstlicheBrandenburgische Regierungsrath und geheimeArchivar zu Plassenburg Spies vernehmen.(in Zepernicks Miszel. 2 B. 298 Seite.)Derselbe kann sich nicht genug verwundern, mitwelchem Enthuſiasmus die fremden Geſetze inDeutschland eingeführt worden, da nach seinemAusdrucke das Ansehen eines Römischen Rechts-lehrers unter den Deutschen, wie eines Muftiunter den Türken, und seine Aussprüche wie einOrakel gegolten haben, woher dann große Ver-unstaltung der alten auf Recht und Billigkeit ge-gründeten Gewohnheiten, und besonders desdeutschen Staats und Lehnrechts durch einge-mengte fremde Grundsätze entstanden, wovonnoch heut zu Tage die leidigen Früchte zu bemer-ken. Vorzüglich hat daher das Lehnrecht nöthigvon eingemischten fremden Grundsätzen gereinigtzu werden, weil manchmal in Streitschriften überLehnsachen Sätze enthalten, woran in Deutsch-Dland
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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