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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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49num successivum, als ein gemein durchgehendesfeudum promiscuum vermuthet. rc. Boehmer inprinc. juris, feud. §. 113 127. mit Bezug aufdie daselbst angeführten Lehngesetze.§. 33.welches ohnehin nur zur AushülfeNun sind aber Ursachen, wegen welche eineübertriebene Vorliebe gegen das fremde Longo-In die-bardische Recht wohl wegfallen dürfte.sem Punkte läßt sich besonders der HochfürstlicheBrandenburgische Regierungsrath und geheimeArchivar zu Plassenburg Spies vernehmen.(in Zepernicks Miszel. 2 B. 298 Seite.)Derselbe kann sich nicht genug verwundern, mitwelchem Enthuſiasmus die fremden Geſetze inDeutschland eingeführt worden, da nach seinemAusdrucke das Ansehen eines Römischen Rechts-lehrers unter den Deutschen, wie eines Muftiunter den Türken, und seine Aussprüche wie einOrakel gegolten haben, woher dann große Ver-unstaltung der alten auf Recht und Billigkeit ge-gründeten Gewohnheiten, und besonders desdeutschen Staats und Lehnrechts durch einge-mengte fremde Grundsätze entstanden, wovonnoch heut zu Tage die leidigen Früchte zu bemer-ken. Vorzüglich hat daher das Lehnrecht nöthigvon eingemischten fremden Grundsätzen gereinigtzu werden, weil manchmal in Streitschriften überLehnsachen Sätze enthalten, woran in Deutsch-Dland