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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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48ge der Deszendenten, und mehrere andere welcheselbst nach den allgemeinen Rechten gewöhnlicheLehnseigenschaften sind, und von welchen dem-nach zu handeln, überflüßige von andern gesche-hene Arbeit seyn würde..§. 31.zeichnet sich die Lehnfähigkeit des weiblichenGeſchlechtes aus.So viel merkwürdiger und nützlicher ist dahin-gegen die Behandlung einer andern bei unsernLehnen von jeher betroffenen gewöhnlichen, imGesichtskreise des Longobardischen Lehnrechts abergehäßige Eigenschaft wegen der Erbfolge, daßnämlich unsere Lehne größtentheils auf das weib-liche Geschlecht mit übergehen.###§. 32.So gehäßig auch solche nach LongobardischemRechte sind.Nach Longobardischem Recht sind bekanntlichnur Mannspersonen ordentlicher Weise, nichtaber weibliche Deszendenten, oder die von diesenabstammenden Mannspersonen Lehnsfähig, undweil die Lehnrechte selbst die Weibspersonen vonder Lehnsfolge ausschließen, wird jedes Lehnſolang für ein Männerlehn gehalten, bis dasweibliche Sukzeßionsrecht erwiesen ist; ausnämlichem Grunde wird sodann im Zweifel eherein Subsidiarisches Weiberlehn, feudum faemini-num