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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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44§. 26.so wie bei den Lehnbaren Gülichschen Unterherrschaftengeglaubet.Daß aber die zu Lehn getragen werdendenGülichschen Unterherrschaften der nämlichenMeinung seyen, kann ich aus einer mir vonungefähr in die Hände gekommenen von Gü-lichschen Unterherren beim Kaiserlichen Reichs-hofrathe den 10 Merz 1775 übergebenen, ihreGerechtsame betreffenden Beschwerschrift dar-thun. In dieser heißt es nämlich §. 3:Einejede von diesen Herrschaften machte in Vorzei-ten ein eigenes Land aus, das mit dem Herzog-thum Gülich in keinem Zusammenhang, und noch weniger gegen dieſes in einer Unterwürfig-keit ſtunde, ſondern jede hatte ihre beſondereGränzen und Herren, die in ihrem Gebiete ebenso, wie die Herzogen zu Gülich in ihrem LandeGe= und Verbote gaben, weilen sie minder-mächtig, und besonders in den Zeiten desFaustrechts dem, welcher sie überfiele, zu wi-derstehen nicht allemal stark genug waren, sobegaben sie sich in den Schutz, Schirm undVertretung der Herzogen zu Gülich 2c.§. 27.