44§. 26.so wie bei den Lehnbaren Gülichschen Unterherrschaftengeglaubet.Daß aber die zu Lehn getragen werdendenGülichschen Unterherrschaften der nämlichenMeinung seyen, kann ich aus einer mir vonungefähr in die Hände gekommenen von Gü-lichschen Unterherren beim Kaiserlichen Reichs-hofrathe den 10 Merz 1775 übergebenen, ihreGerechtsame betreffenden Beschwerschrift dar-thun. In dieser heißt es nämlich §. 3: „Eine„jede von diesen Herrschaften machte in Vorzei-„ten ein eigenes Land aus, das mit dem Herzog-„thum Gülich in keinem Zusammenhang, und„ noch weniger gegen dieſes in einer Unterwürfig-„keit ſtunde, ſondern jede hatte ihre beſondere„Gränzen und Herren, die in ihrem Gebiete eben„so, wie die Herzogen zu Gülich in ihrem Lande„Ge= und Verbote gaben, weilen sie minder-„mächtig, und besonders in den Zeiten des„Faustrechts dem, welcher sie überfiele, zu wi-„derstehen nicht allemal stark genug waren, so„begaben sie sich in den Schutz, Schirm und„Vertretung der Herzogen zu Gülich 2c.§. 27.
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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