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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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43Lehndirectors von Reiner, und besonders je-ner wegen Flamersheim im Anfange §.Die Geschichten bewähren, daß zu selbigerZeit das Faust= und Kolbenrecht ꝛc. imglei-chen jene des dermaligen Vice-Kanzlers Frhn.von Knapp zur Sache Frhrn. von Elmpt,wieder Grafen Wolf Metternich, die Lehn-bare Unterherrschaft Burgau betreffend vom 29.Jenner 1781. §. 67 sodann zur Sache Frhrn.von Zandt wider den Holländischen Obristenvon Reträd das Lehn Holzerath, Amts Gre-venbroich betreffend, vom 30ten April 1789, undzwarn letzterer §. 46 mit den Wörtern:Gehenwir nun auf jene Ursachen zurück, wegen wel-chen unsre Lehne entstanden sind, so sind es be-sonders jene Fehdezeiten, in welchen jeder gegenseine ebenmächtige, auch mächtigere Nachbarnauf der Hut seyn mußte, um nicht überfallen zuwerden, und gegen dergleichen Ueberfälle imVertheidigungsſtande ſich zu befinden auchsind es eigene Hauses oder sonstige Nothwen-digkeiten gewesen, wegen welchen die Lehne,und mit diesen die Hofkriegs und geringerenDienste entstanden sind, zu welchen der Lehn-mann wegen dem Lehn sich verbindlich gemacht,und dieses anstatt des heutigen Solds oder Be-soldung genoßen hatte.§. 26.