43Lehndirectors von Reiner, und besonders je-ner wegen Flamersheim im Anfange §.Die Geschichten bewähren, daß zu selbigerZeit das Faust= und Kolbenrecht ꝛc. — imglei-chen jene des dermaligen Vice-Kanzlers Frhn.von Knapp zur Sache Frhrn. von Elmpt,wieder Grafen Wolf Metternich, die Lehn-bare Unterherrschaft Burgau betreffend vom 29.Jenner 1781. §. 67— sodann zur Sache Frhrn.von Zandt wider den Holländischen Obristenvon Reträd das Lehn Holzerath, Amts Gre-venbroich betreffend, vom 30ten April 1789, undzwarn letzterer §. 46 mit den Wörtern: „Gehen„wir nun auf jene Ursachen zurück, wegen wel-„chen unsre Lehne entstanden sind, so sind es be-„sonders jene Fehdezeiten, in welchen jeder gegen„seine ebenmächtige, auch mächtigere Nachbarn„auf der Hut seyn mußte, um nicht überfallen zu„werden, und gegen dergleichen Ueberfälle im„Vertheidigungsſtande ſich zu befinden — auch„sind es eigene Hauses oder sonstige Nothwen-„digkeiten gewesen, wegen welchen die Lehne,„und mit diesen die Hofkriegs und geringeren„Dienste entstanden sind, zu welchen der Lehn-„mann wegen dem Lehn sich verbindlich gemacht,„und dieses anstatt des heutigen Solds oder Be-„soldung genoßen hatte.§. 26.
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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