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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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42Urkunden vorhanden seyen, nach welchen GrafEngelbert von Berg den Grafen Heinrich vonHückenswagen zum Lehnmann machet, und hier-nächst Hückenswagen selbst zum Bergischen Lehnerhält; welches dann die erste Gelegenheit gewe-sen seyn solle, daß die jetzt unterm Namen einesBergischen Amtes bekannte Grafschaft Hückes-wagen im 13ten Jahrhundert ganz unter dieBergische Beherrschung gekommen. Man seheKremer akad. Beitr. 3 B. 192 S. sodann die37 und 38 Urk. auch sind bei Demselben nochungefähr 30 andere Bergische Lehnsurkunden,aus welchen so wie auch aus den Gülichschen dasnöthige vorgelegt werden solle, wenn von der Ei-genschaft unserer Lehne die Rede seyn wird.§. 25.Der nämliche Lehnsursprung wird beim hiesigenLehnhofeNun verdient noch zusätzlich bemerkt zu wer-den, daß bei hiesigem Lehnhofe, wie auch bei denzu Lehn getragen werdenden Gülichschen Unterherr-schaften vom Ursprunge unserer Lehne die nämlicheMeinung ſeye, wenigſtens haben die zeitlichenLehndirektoren, wenn gelegenheitlich vieler ande-rer bei hiesiger Lehnkanzlei vorgekommenen Fra-gen zuweilen auch vom Ursprunge die Rede gewe-sen, solchen deutlich genug aus den Befehdungs-zeiten hergeleitet. Dahin gehören unter andernobenbezogene Vorträge des Vice-Kanzlers undLehn=