42Urkunden vorhanden seyen, nach welchen GrafEngelbert von Berg den Grafen Heinrich vonHückenswagen zum Lehnmann machet, und hier-nächst Hückenswagen selbst zum Bergischen Lehnerhält; welches dann die erste Gelegenheit gewe-sen seyn solle, daß die jetzt unterm Namen einesBergischen Amtes bekannte Grafschaft Hückes-wagen im 13ten Jahrhundert ganz unter dieBergische Beherrschung gekommen. Man seheKremer akad. Beitr. 3 B. 192 S. sodann die37 und 38 Urk. — auch sind bei Demselben nochungefähr 30 andere Bergische Lehnsurkunden,aus welchen so wie auch aus den Gülichschen dasnöthige vorgelegt werden solle, wenn von der Ei-genschaft unserer Lehne die Rede seyn wird.§. 25.Der nämliche Lehnsursprung wird beim hiesigenLehnhofeNun verdient noch zusätzlich bemerkt zu wer-den, daß bei hiesigem Lehnhofe, wie auch bei denzu Lehn getragen werdenden Gülichschen Unterherr-schaften vom Ursprunge unserer Lehne die nämlicheMeinung ſeye, — wenigſtens haben die zeitlichenLehndirektoren, wenn gelegenheitlich vieler ande-rer bei hiesiger Lehnkanzlei vorgekommenen Fra-gen zuweilen auch vom Ursprunge die Rede gewe-sen, solchen deutlich genug aus den Befehdungs-zeiten hergeleitet. Dahin gehören unter andernobenbezogene Vorträge des Vice-Kanzlers undLehn=
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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