40eingesessenen, so wie die Benachbarten haben, umsich gegen das Unheil der damaligen Befehdun-gen zu decken, gewiß keinen Anstand genommen,unter seinen mächtigen Schutz sich zu begeben,sich und die ihrige dagegen zur Dienstleistung zuverbinden, demselben ihre befestigte Häuser,Schlößer und Güter unter verschiedenen Beding-nissen zu Lehn aufzutragen, und von demselbenwieder zu empfangen. Zwo dergleichen Beleh-nungen hat Hofrath Kremer in oftbez. 3 B. 145und 153 S. im Vorbeigehen angeführet; näm-lich eine, nach welcher Otto von Knie im Jahre1328, mithin im ersten Regierungsjahre desGrafen Wilhelm dessen Vasall geworden; unddie andere vom Jahre 1338, nach welcher ihmJohann Rumbel all sein Gut zu Frankenheim zuLehn aufgetragen, und es wieder zu Münstereifli-ſchem Burglehn empfangen hat. Wahrſcheinlichhat Kremer die übrigen Lehnserwerbungen desHerzogs Wilhelm seiner allgemein behandeltenGülichschen Geschichte, wegen ihrer übergroßen An-ahl nicht eingeführet; zu dessen Bestätigung dientdie von dem im Jahre 1780 verstorbenen Gülichund Bergischen Vice-Kanzler, Lehndirektor undArchivar von Reiner aus einer Menge im Lan-desfürstlichen Archive vorhandenen Urkunden er-theilte Versicherung, daß Herzog Wilhelm I.den vorzüglichen Bedacht genommen habe, inallen besonders an den Landesgränzen gelegenenbefestigten Schlößern und Burgen, sich der Oef-nung und Freundschaft der Eigenthümer zu ver-läßigen,
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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