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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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macher gibt zwarn das Jahr 1339 an, in wel-chem die Erhebung zum Markgrafen aufmReichstage zu Frankfurt geschehen seye, in annal.p. 397. dieses ist aber dahin zu verstehen, daßWilhelm in solch erhabener Eigenschaft auf eben-erwähntem Reichstage von den übrigen Reichs-ständen anerkannt worden seye, wie Bros. Tom 1.P. 71. dieses mit dem Zusatze anzeiget: quam ele-vationem, & alias praerogativas Marchioni con-cessas S. R. J. Electores, & Proceres dato desu-per ulteriori diplomate Francofurti in Comitiisconfirmarunt. Der Erhebung zum Markgrafenfolgte nun auch im Jahre 1356 jene zum Herzogevom Kaiser Karl dem IV. Teschem. in annal. p. 395.Es ermangelt zwar die dahin gehörende Urkunde,es ist aber eine andere vorhanden, nach welcherder zum Herzoge aufgenommene Markgraf Wil-helm schon im Jahre 1357 dem Pfalzgrafen beiRhein Rupert dem ältern des H. R. Reichs Erz-Truchseß versichert, daß unangesehen der neuenWürde, die vom Haus Pfalz erhobenen Lehnevon ihm und seinen Nachfolgern in folgendenZeiten anerkannt werden sollten. Bros. Tom1 p. 81.§. 22.findet solche noch ergiebiger.Noch weniger konnte bei diesen Umständendem Herzoge Wilhelm die Vermehrung seinerVasallen fehlen; denn die Vornehmsten Landes-ein-C 4