34§, 19.Die vom Grafen Walram ertheilten aus Urkundenbekannten Belehnungen.Nachdem nun die Gemahlinn des erschlagenenWilhelm des Vierten, eine Tochter des Herzogsvon Limburg, die vormundschaftliche Regierungbis 1280 geführet hat, tritt Walram der zweiteSohn, der erste Graf dieses Namens die Selbst-regierung an. (Kremer in bez. 3 B. 75 S.)Auch unter diesem vermehrten sich die GülichschenLehne. Beweise hievon sind 1278, mithin nochwährender Vormundschaftlichen Regierung seinerFrau Mütter die Lehnsauftragung des GerlachHerrn zu Dollindorp, verschiedener seiner Güter.im nämlichen 3 B. die 138 Urk.) — 1258 dasLehnsbekenntniß des Johann Burggrafen vonReinecken. (die 149 Urk.) — 1287 die Lehnsauf-tragung des Engelbert von Diſternich gegen 40Mark. (die 150.) — 1288 jene des Hermannvon Thöneburg seiner Güter zu Odendorp. (dieJahre jene des164.) — Ferner im nämlichenRitters Heinrich von Boitberg seines allodialVermögens. (die 167.) — Sodann 1289 jenedes Heinrich Herrn von Scynna seiner Güter zuScynnen. (die 178.) Imgleichen der im Jahre1295 von zween Brüdern von Gleßene geleisteteLehnseid, (die 193.) — und endlich die von eini-gen Gefangenen zu Erhaltung ihrer Freiheit auf-getragenen Lehne. In dem wegen der LimburgerErbfolge zwischen dem Grafen Reinald von Gel-dern
Druckschrift
Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Seite
34
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten