31§. 16.Sind die Hülfsmittel zur Lehnseinführung.Nach Maasgabe der nahen Anbindung mitden Mächtigsten des Reichs, der während sei-ner Regierung ausgeführten glücklichen Kriege,und des daher vormehrten Anhangs und Gefolgs,machte nun auch Graf Wilhelm das damal schonüberall blühende Lehnwesen (§. 6.) in seinem Landemehr geltend; viele Edelleute und Privateigen-thümer nahme Er oft, gegen Reichung einerSumme Geldes zu seinen Vasallen auf, undhier geschahe demnach, was Hofrath Sehnau-bert, in obengerühmtem Kommentar Kap. 2.§. 19. vom Lehnwesen in Deutschland über-haupt belehrt, daß nämlich dieses im Mittelalterbesonders durch die aufgetragenen Lehne, (feudaoblata, feuda in re oblata) sehr vermehret wor-den, mit dem Zusatze aus Marculphi formul.Lib. I. form. 13. ideo veniens ille fidelis nosteribi in palatio nostro, villas nuncupatas suâ spon-taneâ voluntate nobis per festucam visus est con-donasse eâ ratione, ut dum vixerit, sub nostrobeneficio debeat possidere, & post discessumejus adfuit petitio, ut suis posteris, aut cui vo-luerit, relinquat.§. 17.Die aus Urkunden bekannten Belehnungen.Von denjenigen, welche Graf Wilhelm derVierte, während seiner Regierung zu Vasallengemacht
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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