20feud. oblat. §. 8. angeführte Lehre überhauptund besonders in Rücksicht mehrerer deutschenProvinzen Abfall, daß nämlich in alten Zeiten alleStammhäuser allodial gewesen, und daß solchedes Schutzes auch mehr anderer Ursachen halbernach den Zeiten Rudolph des Ersten zu Lehn auf-getragen worden, so muß doch hierunter nachmeiner geringfügigen Einsicht der Zusammenhangder jedem Lande eigenen Geschichte ehender er-meßen, als dem Angeben der hierüber verschie-dentlich vernünftelnden Schriftsteller geglaubetwerden.§. 5.Wie es mit der Geschichte von Gülich und Bergbeſchaffen?Die Herzogthümer Gülich und Berg, habennun mit andern Provinzen, und Ländern im Rei-che das Glück nicht, sich einer zuverläßig prag-matisch behandelten Geschichte über das Entste-hen, Zufälle in Vermehr- oder Abänderung ihresStaates zu erfreuen, welches doch die wesentlich-ste Quelle ist, um die jedem Lande eigene Verfas-sung, dessen alte ins Gesetz übergegangene Ge-wohnheiten, Privilegien, Verträge mit benach-barten ꝛc. anzugeben und zu bemeßen. Wir ha-ben zwarn die vom ehemaligen Gülich- und Ber-gischen Vice=Kanzler Vætz, in historia jur. civil.Jul. & Mont. — in tractat. de jure revolutionissodann in observat, feudal. rückgelaßenen Ab-handlungen
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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