19als die einstimmige Lehre der über das Lehnsistemhandelnden Schriftsteller erklärt.§. 3.Von jenem der Landsäßig= und mittelbaren Lehnegehandelt.Obwohl nun der belobte von Buri wegendem Ursprunge der mittelbaren Lehne in Deutsch-land, das ist: der Landsäßigen geringern Lehne,welche nicht vom Kaiser und Reich, sondern vonden Ständen, oder auch den Unterthanen verlie-hen werden, im 1 Th. 33 S. jener Meinung,welche derselben Ursprung aus dem zwölftenJahrhundert, und beſonders daher leiten, daßdie Deutschen zu Zeiten des Zwischenreichsden Fürsten ihre Erbgüter zu Lehn aufgetragenhaben, gar nicht beipflichtet, und behauptet,daß solcher bereits unter den KarolingischenKaisern zu suchen seye, welche Gelegenheit gege-ben hätten, daß dergleichen in den deutschen Pro-vinzen, die sie ihrem Fränkischen Reiche unter-worfen, nach und nach eingeführet worden, soentkennt ebenderselbe auf der 35 S. gleichwohlnicht, daß viele mittelbare Lehne von der freiwilligenAuftragung der Besitzer, und besonders nach denZeiten des Zwischenreichs entstanden seyen.§. 4.Wegen letztern muß die jedem Lande eigene Geschichtezum Grunde genommen werden.Leidet auch die vom Hert. in Dissert. defeud.B 2,
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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