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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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21handlungen, welche hin und wieder etwas, abersehr weniges von unserer Landesverfassung enthal-ten; auch hat Teschemacher in annalibusCliv. Jul. & Mont. Marcae. Westphal. die Gülichund Bergische Geschichte aus dem rauhen etwasbearbeitet; und endlich hat Mappius aus denSammlungen seines Schwiegervaters Brosii,unter dem Titel: annales Jul. montiumque Comi-tum, Marchionum & Ducum &c. vieles bis zujüngern Zeiten zugesetzet; allein wenige Anleitunggeben uns all diese zu unserer Staatsverfassung;die Gülich und Bergische Geschichte ist unangese-hen der von ihnen angewendeten Arbeiten sehr un-vollkommen, allzugroße Lucken werden leider insolcher getroffen, welche jedem Nachforscher sehrauffallen, und über welche der ChurpfälzischeHofrath Kremer, in seinem Vorberichte zurGeschichte der Grafen von Heinsberg ge-gründete Klage führt. Es ist demnach nichtsanderes übrig, als bei Ausarbeitung eines aufden Staat Bezug habenden Gegenstandes Ne-benmittel zur Hülfe zu ziehen, und aus demjeni-gen, was in dies oder jenem Schriftsteller sach-dienlich und bewährtes stückweis erfindlich ist, einganzes zu machen und dieses zur Ausführung sei-nes Vorhabens bestens anzuwenden.§. 6.Von den Befehdungen und derselben Verbindungmit dem Lehnſiſtem.Von den Befehdungen, oder vielmehr vonderB 3