18gen gegen gewiße Dienste nach Maasgabe ih-res Standes anzubringen; nach Maasgabe ihresStandes, das ist: ob dieselbe adliche, Freye,oder Knechte gewesen, weil nach Zeugniß Tacitide mor. germ. cap. 25, sowohl in Deutschlandüberhaupt, als auch insbesondere bei den Frankendie Unterthanen in diesen 3 Klassen bestunden,und weil demnach gemäs solchem dreifachen Un-terschiede die Aemter und Bedienungen, und diedamit verknüpften Lehngüter anvertrauet, undgegeben wurden. Zu dessen Beweiß dienetdas Verzeichniß der merkwürdigsten Bedienun-gen, und Namen erwähnter Klassen im Fränki-schen Staate, welches von Buri in bezogenem1 Th. 239 — 363 S. nach der Ordnung desAlphabets mit Bemerkung der jedem Amte eige-nen Verrichtungen gefertiget hat; nebst den da-zu gehörenden Anmerkungen des Runde die—— 115. S. — ferner Hofrath Schnaubertin seinem Commentar über den Böhmer Kap. 2§ 14. wo die ersten Keimen der Lehne so kurz, alsImgleichen Davidschön angewiesen sind.Wiß in seinen Betrachtungen über den Ur-ſprung, die Einrichtung und den Verfall desLehnſiſtems, in Zepernicks Miszell 1 B. 11.Abhandl. 332 S. der nicht nur die nämliche Mei-nung wegen dem Ursprunge der Lehne eröfnet, ob-gleich das Lehnwesen wegen Aehnlichkeit der Kul-tur, der politischen Lage, und der Sitten allerEuropäischen Völker zur Zeit ihrer Erfindung baldallgemein eingeführet worden, sondern solche auchals
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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
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