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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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17allgemeine deutsche Lehn-Recht von FranzXaver Gmeiner 1 Band in der Einleitung§. 3. und folgends.§. 2.Vom Ursprunge der Lehne überhaupt, sowohl alsDaß der ursprüngliche Endzweck der Lehnedie Leistung der Kriegsdienste gewesen, und daßvorhin, besonders vor Erfindung des Schießpul-vers die Kriegsmacht und Vertheidigung einesLandes auf den Vasallen, oder Mannen, das ist:auf den Lehnbesitzern beruhet habe, wie auch, daßdas Lehnwesen selbst für eine deutsche Erfindungzu halten seye, ist der allgemeinen Geschichte undder fast einstimmigen Behauptung der neuernRechtsgelehrten gemäs.Dahin gehören die Gedanken, welche vonBuri wegen dem Ursprunge der Lehne über-haupt, in dem schon angerühmten Werke 1Theil 2 22 Seite unter Prüfung der vie-len in diesem Punkte unterschiedenen Meinun-gen mittheilet, auf welche ich mich kühn bezie-hen, und als richtig voraussetzen darf, daß ob-zwarn hievon keine ältere Nachrichten, alsunter den Fränkischen Königen beigebracht wer-den können, dennoch der Ursprung der Lehne denDeutschen zuzuschreiben, da diese angefangen ha-ben, fremde Länder zu erobern, einen Staat zuerrichten, gewiße Bediente zu verordnen, undunter diesen die eroberten Stücke als Besoldun-gen