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Abhandlung vom Ursprunge und Eigenschaft der Gülich- und Bergischen Lehne nebst Bestimmung des ächten Begriffes der Wörter Mann- und Erbmannlehne
Entstehung
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16der Reihe erfindlichen vornehmsten Ableitungen,auch dürften die vom Zepernick im 2 Bandeder Miszellaneen, zum Lehnrechte 34 Seite ange-rühmten im Jahr 1783 zu Dresden im Druck er-schienenen: Neue Gedanken vom Ursprunge desWortes Lehn vorzüglich gefallen.Mir scheint indessen jene Auslegung am we-nigsten gekünstelt, und am allerwahrscheinlichstenzu seyn, daß das Wort Lehn von dem deutschenAusdrucke lehnen oder leihen, das ist: einem denGebrauch und die Nutzniessung einer Sacheüberlassen, herkomme, und gemäs dieser Ablei-tung schreibt man besser das Lehn, und die Lehne,als das, und die Lehen.Uebrigens wird unter dem Worte Lehn ent-weder das Gut verstanden, dessen Nießbrauch, oderFruchtgenuß jemand unter der Verbindlichkeitzur Treue erhält, so wie die alten Deutschen ausGeldmangel den Fruchtgenuß liegender Güter,für Leistung besonderer Dienste verliehen, undsolchen eine Pfründe, oder Beneficium genennethaben oder das Wort Lehn deutet den Lehn-Vertrag oder auch das Recht an, welches ausder Verleihung eines Lehngutes entspringt und indiesem Verstande wird nach der einmal von denRechtsgelehrten angenommenen Eintheilung desEigenthums in das obere, und nutzbare Eigen-thum ein Lehn erklärt: als die Verleihung desnutzbaren Eigenthums einer natürlich, oder bür-gerlich unbeweglichen Sache unter dem Beding-nisse der wechselseitigen Treue. Man sehe dasallgemeine