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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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(61CXX. ABSCHNITT.Zum LXXXVIII. §. Das Uebrige ha-ben wir bis zur Erstummung des Bergerwiderlegt.CXXI. ABSCHNITT.Zum LXXXIX. §. Wir endigen unse-re Geschichtsrede durch den Schluss. DieStadt der Übiern ist von Anbeginn derStadt eine vollkommene Handlungsstätte,vollkommener Stapel, mit der Befugnissdurch die Gewohnheit bestärkt, die Waa-ren anzuhalten, welche in die Bannmeileeingeführt sind, und dieselben in die Stadtzu zwingen, damit sie zum Verkauf aus-gelegt werden, wogegen sich keine aus-wärtige mit den Übiern handlende Nationwidersezet, kein Fürst sie abberufen hat.Aus dem Berger seinem Munde selbst isthier die Begnadigung als überflüssig er-klärt, die Wahrheit durch die Gewohnheit allein bewiesen. Der also bemerk-ter Gebrauch der Handlungsstätte, der Ge-brauch des Stapels ist wenigstens XIIJahrhunderten hindurch von Anbeginnder Stadt in Uebung gewesen, niemals wi-dersprochen. Aus diesem leuchtet offenbar hervor: dass unser Stapel durch dieGewohnheit mit dem Recht die Waarenanzuhalten bekleidet seye; wahr ist's, dassman zu Kölln die Güte der Waaren Vent-güter genannt untersuche. Welche Folgedaher, das Recht der Waaren Anhaltungauszuschliessen? Kölln hält die zugeführteWaa-