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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
Entstehung
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(60)Bannmeile eingeführt, gehören zur Hand-lungsstätte. Es liegt uns allerdings daran,dass fremde Geschäften durch unsere Bürgerbetrieben werden. Die Freiheit von die-ser denen Bergischen obliegender Schul-digkeit kann ohne Verlezung des Stapelsnicht gestattet werden.CXVII. ABSCHNITT.Zum LXXXIV. §. Dass die Stadt dieSicherheitsleistung ertheilt, beweist dieHerrschaft des Havens.Zum LXXXV. §. Nachdem hier derHandel unter Fremden eingeschränkt ist,dadurch wird ihnen die Freiheit untersich zu handlen gänzlich verhindert.CXVIII. ABSCHNITT.Zum LXXXVI. §. Durch die Abwei-sung der Fremden von den uneingerich-teten Handlungsgeschäften mit den Bür-gern, ist selbst der Handel unter den Fremden abgethan.CXIX. ABSCHNITT.Zum LXXXVII. §. Der verbotenenAusladung auf der Reise gebühret die Bewahrung des Gesäzes, von untersagtemHandel unter Gästen. Die bergische Freiheit ist durch das Stapelgesäz beschränktdie bergische Beschränkung des Stapelsauf die Waaren, Ventgüter benannt, abgefertigt.CXX.