( 59CXIII. ABSCHNITT.Zum LXXIX. §. haben wir oben ge-antwortet.Zum LXXX. §. Dass das Leder in dieHandlungsstätte einzubringen seye, dies istein behüflicher Beweis des Stapels. Wennman die Nothwendigkeit einer in dieHandlungsstätte zu bringender Waare zu-gestanden hat, so hat man den Stapel zu-gelassen.—CXIV. ABSCHNITI.Zum LXXXI. §. Wir sehen nicht, dassder Stapel auf den Olivenöl, auf den Brand-wein, nicht auf den Essig, weder auf dieans Land gekommenen Waaren im sie-benten Artickel ausgedehnt werdeGleichwie in der ursprünglichen Erwer-bung alle Waaren begriffen waren, ebenso sind die jezt bestimmten im siebentenArtickel enthalten.CXV. ABSCHNITT.Zum LXXXII. §. Die Veränderung derSchiffen an unserem Ufer muss aus unse-rem Grundgesäze, dass Gast mit Gast nichthandle, befolgt werden.CXVI. ABSCHNITT.Zum LXXXIII. §. Die zu Deuz undMühlheim niedergelegte Weine, als in dieBannmeile⁹ Siebenter Artickel der Stapelordnung vom 17ten Ju-lli 1662.
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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