( 58)CX. ABSCHNITT.Zu demselben §. Es ist nicht aus gutemGlauben gesagt, dass der Stapel zu denalleinigen Gütern unter dem Namen Vent-güter eingeschränkt werde. Von Zeit dereingeführten Gewohnheit, unbekannt indiesem Unterschied, ist sich auf die Rech-ten der Stadt, welche älter sind als dieBegnadigung, bezogen: wann wir auch keinander Gerechtigkeit hetten. Sicher, wennder Kaufmann so unbedachtsam gewesenist, und seine Waaren in die Bannmeileeingeführt hat, so wird er, als sich derHandlungsstätte unterworfen zu haben, betrachtet.CXI. ABSCHNITT.Zum LXXVII. §. Der Vertrag mit demErzbischof HERMANN ist nicht ausschliess-lich auf andere Waaren als die bemerkte, zu verstehen. Zur Zeit des HERMANNware die einzige Frage von Waaren Vent-güter benannt. Andere in die Bannmeileeingeführte Waaren wurden durch dasStapelrecht beherrschet.CXII. ABSCHNITT.Zum LXXVIII. §. Der Eidschwur wirdzur Aufrechthaltung der Regul gerecht-fertiget, dass Gast mit Gast nicht handle.Nach weggelassenem Eid würde den Frem-den die Befugniss eröfnet, das Gesäz zuschmäleren, als wohin der Berger einzigdurch sein Wortspiel abzuzielen scheinet.CXIII.
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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