( 53XCVIII. ABSCHNITT.Zum LXV. §. Nach weggelassenem Briefdes Kaisers FERDINAND des II. berufenwir uns auf die mit Anbeginn der Stadteingeführte und bis heran fortgesezte Ge-wohnheit.XCIX. ABSCHNITT.Zum LXVI. §. Weder die kaiserlicheWahlkapitulationen, weder der Brief desKaisers FERDINAND des II. schmäleren un-sere Handlungsstätte, unseren vollkommenen von Anbeginn der Stadt befestigtenStapel. Die Wahlkapitulationen sind vie-le Jahrhunderten neuer; sie verbindennur in künftigen Fällen. Unsere Handlungstätte ist nicht von Kaiser FERDINANDdem II. hergekommen, sie ware der kai-serlichen Widerrufung nicht unterworfen.C. ABSCHNITT.Zum LXVII. §. Wir haben bewiesendass die Gewohnheit der Handlungsstättemit dem Ursprung der Stadt ihr Entstehengehabt; dass sie keiner Begnadigung be-dürftig, bis zur Regierung Kaisers Karldes IV. wenigstens fortgedauert, ist siemit keiner unbefugter Anmassung jemalsbehaftet gewesen.CI. ABSCHNITT.Zum LXVIII. §. Die Handlungsstätteware zur Zeit der Übier für die Stadtwenigstens XII Jahrhunderten hindurchbis
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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