51worben, ist von KARL dem IV. nicht wi-derrufen gewesen, als aufs höchste in soweit sie auf die Uebertretungen erwei-tert worden. Das Recht, die Waaren an-zuhalten, ist nicht eingezogen gewesen, da-hero die Wiedereinsezung von KaiserFRIDERICH dem III. nicht bedürfend.CXIV. ABSCHNITT.Zum LXI. §. Es ist wunderbar, wie derBerger, wenn er ein aufrichtiger Rechts-gelehrter seyn wilt, die von Anbeginn derStadt bestehende Handlungsstätte, durchdie goldene Bull, welche XII Jahrhun-derten und noch darüber jünger ist, ab-geschaft anzuführen sich unterstehe. Wenndieser Saz bestehen soll, werden wir allejene Rechten der Staaten, welche älterals die goldene Bull sind, vernichten.XCV. ABSCHNITT.Zum LXII. §. Wir streiten für unserenStapel nicht mit kaiserlichen Begnadigun-gen; wir verfechten dieselbige nicht ausdem Begnadigungsbrief Kaisers MAXIMI-LIAN des I. aus dem Jahr 1505, obschonunsere Justitia mandatorum cum et sineclausula atque sententiarum die Ungültigkeit der angeführten Widerrufung ver-theidiget. Wir vertheidigen unsere Hand-lungsstätte, unseren vollkommenen Stapel,aus der Gewohnheit mit der Stadt aufge-standen, durch den Erzbischof KONRAD.durch KARL den IV. selbst erprobet, durchdie
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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