(5°hülflich ist das Zeugniss KONRADS aus denAussagen alter, weiser, und glaubwürdigerMännern hergenommen; beihülflich derVertrag der Grafen von Berg ADOLPH undHENRICH. Die Bannmeile ist die Beihül-e der Handlungsstätte. Wenn in derBannmeile die den Handel betreffendeGebäude nicht erlaubt sind, so ist's klar.dass die Handlungsgeschäften zu der Hand-lungsstätte gehören.XCI. ABSCHNITT.Zum LVIII. §. Umsonst wird auf denBrief des trierischen Erzbischofs OTTO be-rufen, welcher weder von MOSER, wedervon SCHMAUSS herausgegeben ist. DerBrief konnte das Verlangen der vereinig-ten Kurfürsten seyn, das niemal zur Wür-kung gekommen.XCII. ABSCHNITT.Zum LIX. §. Der Berger bestrebt sichdarauf mit allen Kräften, damit er uns aufkaiserliche Begnadigungen ziehe, die vonuns nicht angerühmt worden, damit er unsin Umschweife der Widerrufungen ein-wehe. Wir haben zur Behauptung un-serer Sache keine Begnadigung nothwendig, sicher mit der bewiesenen alleinigenGewohnheit von Erstehung der Stadt her.—XCIII. ABSCHNIT I.Zum LX. §. Die Ubier-Agrippiner Hand-lungsstätte von Erbauung der Stadt an er-worben,
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Stapel der Ubiern-Agrippinern von Anbeginn der Stadt : andere Geschichts-Rede
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